Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Wohnanlage
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 318, vom 24. April 1991 wirdzurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde und hat den übrigen Beteiligten die ihnen durch dieses Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Wohnanlage besteht aus 9 Reihenhäusern, 4 in einer Reihe, 5 in einer anderen Reihe verbunden. Die einzelnen Reihenhäuser sind in den beiden Gebäuden gegeneinander versetzt, so daß ihre Schmalseiten vor- und zurückspringen. In den schräg zur Straße weisenden Schmalseiten des 4 Reihenhäuser umfassenden Gebäudes liegen jeweils nebeneinander die Hauseingangstür und das Tor zu der zum jeweiligen Reihenhaus gehörenden Garage. Zwischen den wegen des Vor- und Zurückspringens in unterschiedlichem Abstand zur Straße errichteten Hausfronten und der Grundstücksgrenze zur Straße hin befindet sich ein länglicher gepflasteter Bereich. Über ihn können die Wohnungseigentümer die 4 zur Straße hin gelegenen Reihenhäuser – unter ihnen der Antragsteller mit einem in der Hausfront gegenüber den seitlich anschließenden Häusern vorspringenden Haus – ihre Hauseingänge und Garagen erreichen. Das Vorhandensein von Zweitwagen und eine gewisse Enge der Durchfahrt zwischen den Häusern und der Straße haben zu Schwierigkeiten bei der Benutzung des gepflasterten Bereichs sowohl zum Erreichen der Häuser mit den vorhandenen Pkw als auch zum Abstellen von Pkw – auch von Besuchern – geführt. Durch die Teilungserklärung sind den Wohnungseigentümern der zur Straße hin gelegenen Zeile für Bereiche, die neben und – von der Straße aus gesehen – hinter den Häusern liegen, Sondernutzungsrechte eingeräumt worden, im übrigen ist in § 1 der Teilungserklärung bestimmt:
Farblich nicht gekennzeichnete Flächen des Grundstücks stehen der Nutzung durch alle Miteigentümer zur Verfügung.
Gemäß dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 27. August 1987 faßten die Wohnungseigentümer damals folgenden Beschluß:
Parken von Autos auf Gemeinschaftsflächen Es wurde einstimmig beschlossen, daß künftig nur noch ein Auto vor jeder Garage stehen soll. Das kann das eigene oder auch ein Besucherauto sein. Alle wollen sich darüber hinaus bemühen, ihre Autos so zu stellen, daß jeder andere ohne Mühe aus der Garage heraus und in die Garage hineinfahren kann. Alle stimmen zu, daß in Extremfällen ein Abschleppwagen beauftragt wird, für freie Zu- und Abfahrt zu sorgen.
Der Wagen der Familie … darf von Freitag auf Samstag am Müllcontainer parken …
Das Zweitauto der Familie … parkt künftig kurz vor dem Siel, und das der Familie … vor der Garage. So sind beide Nachbarn am besten in der Lage, die Autos zu nutzen.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. September 1989 beschlossen die Wohnungseigentümer zum gleichen Tagesordnungspunkt mit Stimmenmehrheit, daß der Beschluß vom 27. August 1987 „folgende endgültige Fassung” haben solle:
Es wurde einstimmig beschlossen, daß künftig nur noch ein Auto unmittelbar vor jeder Garage stehen soll.
Die unmittelbar vor den Garagen abgestellten Pkw müssen so geparkt werden, daß durch die Abstellung keine unzumutbare Behinderung für andere Mitglieder eintritt. Das bedeutet für die Häuser 133 b und 133 c, daß die Pkw möglichst parallel zur Durchfahrt abgestellt werden müssen. Das kann das eigene oder auch ein Besucherauto sein. Alle wollen sich darüber hinaus bemühen, ihre Autos so zu stellen, daß jeder andere ohne Mühe aus der Garage heraus und in die Garage hineinfahren kann. Alle stimmten zu, daß in Extremfällen ein Abschleppwagen beauftragt wird, für freie Zu- und Abfahrt zu sorgen.
Das Zweitauto der Familie … parkt künftig kurz vor dem Siel und das der Familie … vor der Garage. So sind beide Nachbarn am besten in der Lage, die Autos zu nutzen.
Der Antragsteller hatte bis dahin einen Pkw an anderer Stelle des gepflasterten Bereichs, nämlich auf einem parallel zur gepflasterten Durchfahrt auf der Seite zur Straße hin gelegenen Platz „neben den Mülltonnen” abgestellt. Er focht den Beschluß mit am 12. Oktober 1989 eingegangenem Schreiben beim Amtsgericht an und berief sich darauf, daß die von ihm bevorzugte Abstellfläche schon seit Errichtung der Wohnanlage als solche benutzt worden sei, daß eine zur Rechtfertigung der Veränderung geeignete Behinderung eines Nachbarn fehle und daß das Parken unmittelbar vor der Garage ihn selbst unzumutbar behindere. Das Amtsgericht lehnte die Anträge des Antragstellers – neben der, Beschlußanfechtung schließlich gerichtet auf Feststellung seiner Berechtigung, einen Pkw gegenüber seiner Garage neben den Mülltonnen abzustellen und unter Ausschluß der anderen Miteigentümer über diesen Stellplatz zu verfügen – nach Augenscheinseinnahme und Vernehmung des Rechtsvorgängers des Antragstellers im Wohnungseigentum und eines anderen Plat...