Leitsatz

  1. Nichtigkeit eines vor der Gesetzesreform (vor 1.7.2007) gefassten "Zitterbeschlusses" auf Fälligkeit des gesamten Jahres-Restwohngelds bei Rückstand mit geschuldeten monatlichen Wohngeldvorauszahlungen
  2. Ein einmal nichtiger Beschluss kann nicht im Anschluss an gesetzliche Neuregelungsmöglichkeit nachträglich wirksam werden; vielmehr bedarf es erneuter Beschlussfassung
  3. Ein Fax-Bericht zu einem an das Gericht gerichteten Schriftstück mit Ergebnis-OK-Vermerk erzeugt auch ein Zugangs-Vertrauen, ohne Verpflichtung des Absenders auf nochmalige Nachfrage bei Gericht; damit ist von ausreichender Glaubhaftmachung und berechtigter Wiedereinsetzung auszugehen
 

Normenkette

§ 21 Abs. 7 WEG; §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2, 294 und 569 ZPO

 

Kommentar

  1. Ein Beschluss, der vor dem 1.7.2007 (der letzten Gesetzesreform) gefasst wurde, wonach im Fall des Rückstands eines Wohnungseigentümers mit geschuldeter monatlicher Wohngeldvorauszahlung das gesamte in dem Jahr anfallende Rest-Wohngeld zur Zahlung fällig werden sollte, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

    Ein solcher Beschluss wird auch nicht nachträglich durch die neue gesetzliche Regelung in § 21 Abs. 7 WEG wirksam. Eigentümer müssen vielmehr einen solchen oder ähnlichen Beschluss nach der Gesetzesänderung gemäß § 21 Abs. 7 WEG erneut fassen, um einer solchen Regelung zur Wirksamkeit zu verhelfen.

  2. Ein Fax-Bericht, der unter "Gegenstelle" die Faxnummer des Gerichts wiedergibt und unter "Ergebnis" den Vermerk "OK" enthält, kann zur Glaubhaftmachung im Sinne der §§ 236 Abs. 2 und 294 ZPO als ausreichend für eine Wiedereinsetzung angenommen werden. Aufgrund des OK-Vermerks im Sendebericht darf ein Prozessvertreter auf einen ordnungsgemäßen Zugang des Faxschreibens vertrauen und ist nicht zu einer nochmaligen Nachfrage bei Gericht verpflichtet.
 

Link zur Entscheidung

LG München I, Beschluss vom 18.09.2012, 1 T 9832/11

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