Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Was bedeutet Stimmrecht "nach Wohnungseigentumsrechten"?
Feststellungsantrag, dass Beschluss zustandegekommen ist
Normenkette
§ 23 Abs. 4 WEG, § 25 Abs. 2 S. 1 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG
Kommentar
1. Die Bestimmung des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG (Stimmrecht nach Köpfen) kann auch dahin durch Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung abgeändert werden, dass sich das Stimmrecht nach der Anzahl der Wohnungseigentumsrechte richtet. Im vorliegenden Fall war folgende Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung getroffen worden:
"Bei der Abstimmung hat jeder Wohnungseigentümer je eine Stimme. Gehören jedoch einem Wohnungseigentümer mehrere Wohnungseigentumsrechte, so hat er die entsprechende Anzahl von Stimmen."
In der Gemeinschaft waren drei Miteigentumsanteile gebildet. Zwei Miteigentumsanteile wurden jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung. Ein Miteigentumsanteil wurde verbunden mit dem Sondereigentum an vier Wohnungen. Somit gab es drei Eigentümer, wobei dem dritten Eigentümer (dem Antragsgegner) ein Miteigentumsanteil (verbunden mit vier Wohnungen) gehörte. Diesem Eigentümer war jedoch nach Vereinbarung nur eine Stimme zuzubilligen (gegen die zwei Stimmen der anderen beiden Miteigentümer), da unter Wohnungseigentumsrechten Miteigentumsanteile an einem Grundstück zu verstehen sind, die mit Sondereigentum verbunden sind. Die Anzahl der "Wohnungseigentumsrechte" richtet sich also nach der Anzahl der Miteigentumsanteile, in die das Eigentum aufgeteilt ist. Unerheblich ist insoweit die im Grundbuch eingetragene Größe dieser Anteile. Auch kommt es nicht darauf an, ob ein Miteigentumsanteil (Wohnungseigentumsrecht) mit dem Sondereigentum an mehreren Wohnungen verbunden ist (so auch die h. R. M. zum Begriff "Wohnungseigentumsrecht").
Das Wohnungseigentum baut auf dem Miteigentumsanteil auf. In der Gemeinschaftsordnung wurden Wohnungseigentumsrechte erwähnt, nicht "Wohnungen". Trotz größtem Miteigentumsanteil wurde deshalb der Antragsgegner von den beiden anderen Eigentümern überstimmt, auch wenn er den größten Anteil der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen hat. Dass dies nicht unbillig ist, zeigt schon die Regelung des Gesetzes ( § 25 Abs. 2 WEG).
Nur durch Unterteilung seines Miteigentumsanteils kann der Antragsgegner mehrere Wohnungseigentumsrechte bilden. Da die Antragsgegnerin vorliegend im Grundbuch derzeit mit nur einem Miteigentumsanteil eingetragen ist, hat sie in richtiger Auslegung der Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung auch nur eine Stimme (vorliegend ging es um die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit eines Verwalterbestellungsbeschlusses).
2. Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG deckt auch die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung, dass ein gültiger Beschluss der Eigentümer mit einem bestimmten Inhalt zustandegekommen ist.
In einem solchen Feststellungs-Antragsverfahren werden aber nur die von einem Antragsteller zur Überprüfung gestellten Argumente, die für oder gegen die Gültigkeit eines Beschlusses sprechen, untersucht.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 02.03.1989, BReg 2 Z 8/89)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer