Die Fälligkeit der monatlichen Hausgeldvorschüsse kann auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG auch dann dauerhaft – über die konkrete Wirtschaftsperiode hinaus – geregelt werden, wenn bereits eine entsprechende Vereinbarung zur Fälligkeit besteht (kein Vereinbarungsvorbehalt). Bestimmt etwa die Gemeinschaftsordnung eine Fälligkeit der Hausgelder jeweils zum Monatsersten, können die Wohnungseigentümer – insbesondere bei überwiegend vermietetem Wohnungseigentum – zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen eine Angleichung an die Fälligkeit der Miete im Mietrecht[1] beschließen.

 

Musterbeschluss: Fälligkeit des Hausgelds

TOP XX Fälligkeit von Hausgeldvorschüssen

Gemäß § _____ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ sind die auf den Wirtschaftsplan zu leistenden Hausgeldvorschüsse jeweils zum ersten Kalendertag eines Monats zur Zahlung fällig. Unter Abänderung dieser Bestimmung beschließen die Wohnungseigentümer, dass die auf den Wirtschaftsplan zu leistenden Hausgelder ab dem ______ jeweils zum dritten Werktag eines Monats zur Zahlung fällig sind.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Der Beschluss entspricht unzweifelhaft den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Anfechtungsgründe sind nicht ersichtlich.

[1] § 556b Abs. 1 BGB: Fälligkeit der Miete zum 3. Werktag eines Kalendermonats.

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