Leitsatz

Schlagwortartige Bezeichnung eines TOP im Einladungsschreiben ausreichend

 

Normenkette

§ 21 Abs. 3 WEG, § 23 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

1.Es widerspricht nicht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Eigentümer mit Mehrheitsbeschluss einen Rechtsanwalt beauftragen, wegen Geruchs- oder Lärmbelästigung durch den Betrieb eines Wohnungseigentümers derselben Wohnanlage (hier: störender Wäschereibetrieb) öffentlich-rechtliche Schutzansprüche nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) im verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie parallel auch auf zivilgerichtlichem Wege geltend zu machen. Vorliegend ging es speziell um die Weiterverfolgung von entsprechenden Auflagebescheiden des Umweltreferats der Landeshauptstadt München und Ansprüche aus den §§ 22 und 24 BImSchG, d.h. um die Abwehr von Gesundheitsgefahren und Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens. Weitergehende Klagebefugnisfragen gem. § 42 Abs. 2 VerwGO konnten hier offen bleiben.

2.In der Versammlungseinladung war der entsprechende Beschlusspunkt (Tagesordnungspunkt/TOP) wie folgt beschrieben:

"Beauftragung eines Rechtsanwalts in Sachen Wäscherei (= Antragsteller)/Erstattung Rechtsanwaltskosten in Sachen Wäscherei (= Antragsteller) mit Beschlussfassung".

An die Bezeichnung eines Beschlussgegenstandes im Einberufungsschreiben dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; es soll nur sichergestellt werden, dass die Wohnungseigentümer vor Überraschungen geschützt sind und sie sich auf eine Versammlung vorbereiten können; in der Regel genügt eine schlagwortartige Bezeichnung (h.M.). Im vorliegenden Fall deckte die Gegenstandsbezeichnung im Einladungsschreiben auch entsprechende Beschlussfassung zur beschlossenen Klageführung bzw. Anwaltsbeauftragung hierfür.

3.Auch außergerichtliche Kostenerstattung zu Lasten der in allen drei Instanzen unterlegenen Antragsteller bei Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 16.000,- angeordnet.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 23.04.1998, 2Z BR 41/98= ZMR 9/98, 580)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?