Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Ordnungsgemäße Verwaltung durch Beschluss über Rechtsanwaltsbeauftragung zur Geltendmachung von Gegenansprüchen gegen störenden Wäschereibetrieb

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 02.02.1998; Aktenzeichen 1 T 700/97)

AG München (Entscheidung vom 09.12.1996; Aktenzeichen UR II 430/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 2. Februar 1998 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage besteht aus zwei dreigeschossigen Wohnblöcken und einem zwischen ihnen in einer Entfernung von jeweils rund sechs Meter gelegenen Gebäude. In letzterem wird seit den 50er Jahren eine Wäscherei betrieben. Diese gehört dem Antragsteller.

Mit Bescheid vom 30.5.1994 beanstandete die Landeshauptstadt München, daß die Bewohner der umliegenden Häuser durch vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden Lärm und Geruch beeinträchtigt würden und ordnete verschiedene Auflagen an. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.6.1995 wurde dieser Bescheid und ein ihn bestätigender Widerspruchbescheid der Regierung von Oberbayern aufgehoben. Die Landeshauptstadt München ordnete daraufhin mit Bescheid vom 8.2.1996 gemäß §§ 22, 24 BImSchG an, daß der Antragsteller die Energieversorgung der dampfbeheizten Maschinen auf elektrische Energieversorgung umzustellen, die derzeit dampfbeheizten Wäschetrockner durch Kondensationstrockner zu ersetzen, die Betriebsräume der Wäscherei mechanisch zu be- und entlüften und sämtliche Fenster geschlossen zu halten habe. Außerdem ordnete sie an, daß die Türen ebenfalls geschlossen zu halten seien, sofern nicht das Betreten oder Verlassen der Betriebsräume ein Öffnen erforderlich mache. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein. Auch die Antragsgegner legten Widerspruch ein; sie beantragen in jenem Verfahren, die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids anzuordnen.

Die weitere Beteiligte lud zu einer Eigentümerversammlung am 25.4.1996 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 7 wie folgt ein:

Beauftragung eines Rechtsanwalts i.S. Wäscherei (= Antragsteller)/Erstattung Rechtsanwaltskosten i.S. Wäscherei (= Antragsteller) mit Beschlußfassung.

In der Versammlung faßten die Wohnungseigentümer zu diesem TOP folgende Beschlüsse:

Beschluß 1:

Die Hausverwaltung (= weitere Beteiligte) beauftragt die Rechtsanwaltskanzlei … mit der Weiterverfolgung des Auflagenbescheids der Landeshauptstadt München i.S. (= Antragsteller).

Beschluß 2:

Die Hausverwaltung (= weitere Beteiligte) beauftragt die Rechtsanwaltskanzlei … zivilrechtlich gegen den Miteigentümer, Herrn … (= Antragsteller), wegen der Änderung des Wäschereibetriebs vorzugehen.

Beschluß 3:

Den Miteigentümern, Herrn und Frau …, werden die bisher angefallenen Kosten – nach Rechnungsvorlage – zurückerstattet.

Der Antragsteller hat beantragt, die Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 9.12.1996 den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren wurde die Anfechtung von TOP 7 Nr. 3 übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat am 2.2.1998 die sofortige Beschwerde im übrigen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Bezeichnung von TOP 7 im Einladungsschreiben habe eine Beschlußfassung über alle drei Punkte gedeckt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erstrecke sich die im Einladungsschreiben angekündigte Beschlußfassung nicht nur auf TOP 7 Nr. 3. Werde nämlich im Einladungsschreiben ein bestimmter Gegenstand genannt, so bedeute dies nicht nur, daß die Wohnungseigentümer in der Versammlung über diesen Gegenstand informiert werden sollten, sondern daß auch über diesen Gegenstand ein Beschluß gefaßt werden solle. Die Beschlüsse TOP 7 Nr. 1 und Nr. 2 entsprächen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht zu beanstanden. Es liege im Interesse der Antragsgegner zu klären, ob von dem Betrieb der Wäscherei Gesundheitsgefahren oder Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens ausgingen und wie dem gegebenenfalls durch die Anordnung von Auflagen gegengesteuert werden könne. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche sei ebenso sachgerecht wie die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung der Interessen der Antragsgegner im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Insbesondere ergebe sich aus der öffentlich-rechtlichen Rechtsprechung nicht e...

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