Leitsätze (amtlich):
Der Vermittlungsausschuss darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt.
Die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.
Zum Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Gymnasiallehrer, beantragte wegen der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers die Eintragung eines Freibetrages von 3 512 DM für das Veranlagungsjahr 1996. Das Finanzamt erkannte nur Werbungskosten in Höhe von 2 400 DM an. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG bei funktionaler Betrachtung in seinem außerschulischen Arbeitszimmer liege. Die Höchstgrenze von 2 400 DM greife daher nicht. Im Übrigen sei die Neuregelung weder formell noch materiell verfassungsmäßig. Die streitige Regelung sei erst durch den Vermittlungsausschuss in das JStG 1996 eingebracht, damit von keinem der in Art. 76 Abs. 1 GG genannten Verfassungsorgane initiiert und folglich auch nicht zum Gegenstand der parlamentarischen Beratung gemacht worden. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG sei auch in materieller Hinsicht verfassungswidrig, weil der Grundsatz der Besteuerung nach dem Nettoeinkommen zum Nachteil des Beschwerdeführers durchbrochen werde. Die streitige Regelung benachteilige ihn insbesondere gegenüber jener Personengruppe, die ein außerhäusliches Arbeitszimmer unterhalte und den dafür erforderlichen Aufwand in vollem Umfang steuerlich als Werbungskosten geltend machen könne.
Die Revision gegen das FG-Urteil wies der BFH zurück. Die angegriffenen Normen seien vom Regelungsziel des JStG 1996 gedeckt gewesen und daher nicht in verfassungswidriger Weise zustande gekommen. Insbesondere habe sich der Vermittlungsausschuss kein Gesetzesinitiativrecht angemaßt, da die Norm zwar nicht Gegenstand eines ausformulierten Gesetzentwurfs gewesen, die Beschränkung der Abzugsfähigkeit aber bereits im Vorfeld diskutiert worden sei.
Zur Frage eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verwies der BFH auf gesetzgeberische Überlegungen, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich zum Abzug zuzulassen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich sei. Zwar verwende das Gesetz den Begriff der Erforderlichkeit oder der Notwendigkeit nicht, beschreibe aber in den Abzugsvoraussetzungen Fallgestaltungen, bei denen nach der Wertung des Gesetzgebers ein häusliches Arbeitszimmer erforderlich sei. Die Erforderlichkeit eines Aufwands aber enthalte ein sachlich gerechtfertigtes Merkmal der Abziehbarkeit, wenn Aufwendungen eine Berührung mit der Lebensführung aufwiesen oder in einer Sphäre anfielen, die sich einer sicheren Nachprüfung entziehe. Auch die Begrenzung auf 2 400 DM halte sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsraums für eine zulässige Typisierung.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2, Art. 3, Art. 12 und Art. 14 GG.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Senat hat entschieden, dass die Regelung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben über die Gesetzgebungskompetenz erlassen worden und damit formell verfassungsgemäß ist. Sie verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Zwar war das Vermittlungsverfahren aufgrund eines allgemeinen, lediglich das JStG 1996 als Artikelgesetz benennenden Anrufungsbegehrens ohne konkrete Fragestellung eingeleitet worden; das Artikelgesetz sah die Änderung von insgesamt 39 Gesetzen vor. Die erforderliche Begrenzung des Vermittlungsauftrages ergibt sich aber aus dem Parlamentarischen Verfahren, in dem bereits die Absetzbarkeit des Aufwandes für ein Arbeitszimmer kontrovers behandelt worden ist. Die Frage war bereits Bestandteil eines an die Bundesregierung gerichteten Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, einen Gesetzesentwurf zur Reform des Einkommensteuerrechts vorzulegen. Zu den Vorschlägen dieser Fraktion gehörte auch die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Kosten für häusliche Arbeitszimmer. Dieser Vorschlag wurde im Bundestag debattiert. Auch die in den Ausschüssen des Bundesrats beschlossene Empfehlung der Länder, die ebenfalls eine beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer vorsah, wurde bei der Bundestagsberatung im Juni 1995 berücksichtigt. Die beschränkte Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist damit dem Bundestag als Gegenstand gegenläufiger Initiativen von Bundestag und Bundesrat bewusst gewesen, so dass das Parlament deshalb auch eine Vermittlung in dieser Frage erwarten durfte.
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Art. 3 GG verlangt die Gleichbehandlung "...