Leitsatz
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war zum einen die Frage der Anfechtbarkeit eines neben dem Verbundurteil ergangenen Beschlusses, in dem dem Kindesvater untersagt wurde, mit den beiden gemeinsamen Kindern das Gebiet der Bundesrepublik zu verlassen und der Antragsgegner mit den Kindern zur Grenzfahndung ausgeschrieben wurde. Ferner hatte sich das OLG damit auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Beschränkung des Umgangs auf das Inland zu erfolgen hat.
Sachverhalt
Das FamG hatte durch gesonderten Beschluss parallel zum Verbundurteil vom 28.3.2007 dem Kindesvater untersagt, mit den beiden gemeinsamen Kindern das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und ihn mit den Kindern zur Grenzfahndung ausgeschrieben. Zur Begründung des Beschlusses hat es im Verbundurteil zur Folgesache Umgangsrecht ausgeführt, dass die einzige Gefährdung, die mit der im Verbundurteil auf Antrag des Kindesvaters erfolgten Ausdehnung des Umgangsrechts verbunden sein könne, eine Entführung der Kinder darstelle. Mit der in dem gesonderten Beschluss geregelten Absicherung, die neben dem Minderjährigenschutzabkommen und strafrechtlichen Maßgaben bestehe, könne der Umgang in der erweiterten Form stattfinden.
Sowohl das Verbundurteil als auch der gesonderte Beschluss sind dem Kindesvater am 3.4.2007 zugestellt worden. Der Kindesvater hat gegen das Verbundurteil des FamG Beschwerde gegen die Entscheidung zum Sorgerecht eingelegt. Nach bewilligter Fristverlängerung hat er mit am 29.6.2007 eingegangenen Schriftsatz seine Beschwerde begründet und auch auf den gesondert ergangenen Beschluss vom 28.3.2007 erstreckt.
Das Rechtsmittel des Kindesvaters war erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde des Kindesvaters für zulässig, insbesondere auch für fristgemäß eingelegt. Zwar habe er den gesonderten Beschluss vom 28.3.2007 erstmalig in dem am 29.6.2007 eingegangenen Beschwerdebegründungsschriftsatz angegriffen, so dass die Monatsfrist für die Beschwerdeeinlegung eigentlich abgelaufen gewesen sei.
Der Sache nach handele es sich bei dem gesondert ergangenen Beschluss aber um eine Einschränkung des erweiterten Umgangsrechts des Antragsgegners, über das das FamG im Verbundurteil vom selben Tage in der Folgesache Umgangsrecht entschieden habe. Die auf § 1684 Abs. 4 BGB beruhende Einschränkung des Umgangsrechts hätte nach Auffassung des OLG im Verbundurteil mit geregelt werden müssen. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung habe der Kindesvater den gesonderten Beschluss nach den für die Anfechtung des Verbundurteils und der darin entschiedenen Folgesachen geltenden Vorschriften anfechten können.
Das OLG hielt die Beschwerde auch für begründet.
Die Umgangsbefugnisse eines Elternteils können dann eingeschränkt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass er die Kinder, dessen elterliche Sorge dem anderen Elternteil übertragen worden ist, ins Ausland entführen wolle (vgl. OLG München FamRZ 1993, 94).
Zwar könne von dem sorgeberechtigten Elternteil nicht verlangt werden, dass dieser einen Entführungsplan im Einzelnen darlege. Auch unter Berücksichtigung dessen sei der Vortrag der Mutter im vorliegenden Fall nicht ausreichend.
Sie habe in dem gesamten Verfahren hinsichtlich einer möglichen Entführung lediglich Ängste ohne konkrete Anhaltspunkte geäußert und dies auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Diese Ängste seien jedoch für die Einschränkung des Umgangsrechts nicht ausreichend.
Es gebe keine konkreten Anknüpfungspunkte für eine mögliche Kindesentführung durch den Vater. Er sei ebenso wie die Kindesmutter in der Bundesrepublik aufgewachsen, seine Familie väterlicherseits lebe ebenfalls hier. Er bemühe sich nach seinen glaubhaften Angaben um eine Existenzgründung in der Bundesrepublik und mache im Übrigen auch nicht geltend, dass die Kinder bei ihm leben sollten. Sein Wunsch sei lediglich, dass der von ihm mit dem Verbundurteil erreichte Umgang auch durchgeführt werde und er die Mitsorge behalte.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 19.12.2007, 12 UF 148/07