A. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse
2. |
Die Kennzeichnung muß entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen vorgenommen werden:
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3. |
Kennzeichnung verpackter asbesthaltiger Erzeugnisse 3.1. Bei verpackten asbesthaltigen Erzeugnissen muß auf der Verpackung deutlich lesbar und unverwischbar folgende Kennzeichnung angebracht sein:
Sofern auf der Verpackung weitere Sicherheitshinweise gegeben werden, dürfen diese die Angaben nach den Buchstaben a) und b) weder abschwächen noch ihnen entgegenstehen. 3.2. Die Kennzeichnung nach Nummer 3.1 muß
3.3. Asbesthaltige Erzeugnisse, die nur lose in Plastikfolie oder dergleichen verpackt sind, gelten als verpackte Erzeugnisse und sind nach Nummer 3.2 zu kennzeichnen. Werden einzelne Erzeugnisse solchen Verpackungen entnommen und unverpackt in den Verkehr gebracht, so ist jeder kleinsten Liefereinheit ein Zettel mit einer Kennzeichnung nach Nummer 3.1 beizufügen. |
4. |
Kennzeichnung unverpackter asbesthaltiger Erzeugnisse Bei unverpackten asbesthaltigen Erzeugnissen muß die Kennzeichnung nach Nummer 3.1
oder, wenn diese Verfahren sich nicht sinnvoll anwenden lassen, z. B. wegen der geringen Abmessungen des Erzeugnisses, wegen sonstiger ungünstiger Beschaffenheit oder wegen bestimmter technischer Schwierigkeiten, durch einen Zettel mit einer Kennzeichnung nach Nummer 3.1 erfolgen.
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5. |
Unbeschadet von Gemeinschaftsbestimmungen in bezug auf Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz sind der Kennzeichnung der Erzeugnisse, die im Rahmen ihrer Verwendung verarbeitet oder weiterbearbeitet werden können, alle Sicherheitsratschläge beizufügen, die für das betreffende Erzeugnis geeignet sein können, insbesondere folgende Angaben: |
6. |
Die Kennzeichnung von zur Verwendung im Haushalt bestimmten Erzeugnissen, die nicht unter Nummer 5 fallen und bei denen während ihrer Verwendung Asbestfasern freigesetzt werden können, sollte, falls erforderlich, folgenden Sicherheitsratschlag enthalten: "Bei Abnutzung ersetzen!". |
7. |
Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen asbesthaltiger Erzeugnisse in ihrem Gebiet davon abhängig machen, daß die Kennzeichnung in ihrer (ihren) Amtssprache(n) abgefaßt ist. |
B. Besondere Bestimmungen über die Kennzeichnung von PCB und PCT enthaltenden Erzeugnissen
Unbeschadet der Bestimmungen anderer Richtlinien über die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen können die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die PCB und PCT enthaltenden Geräte und Vorrichtungen auch mit Angaben über die Beseitigung von PCB und PCT sowie über die Instandhaltung und Verwendung versehen werden. Diese Angaben müssen waagerecht gelesen werden können, wenn der Gegenstand, der PCB oder PCT enthält, in üblicher Weise abgestellt oder befestigt ist. Die Auf...
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