Art. 1

 

(1) Unbeschadet anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften betrifft diese Richtlinie Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

 

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

 

a)

die Beförderung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr,

 

b)

Stoffe und Zubereitungen für die Ausfuhr nach Drittländern,

 

c)

Stoffe und Zubereitungen bei Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung, soweit sie nicht be- oder verarbeitet werden.

 

(3) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

 

a)

Stoffe: chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder in der Produktion anfallen.

 

b)

Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen.

 

c)

Babyartikel: jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.

Art. 2

1Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nur unter den dort angegebenen Bedingungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. 2Diese Beschränkungen gelten nicht für das Inverkehrbringen oder die Verwendung zu Forschungs-, Entwicklungs-und Analysezwecken.

Art. 2a

Die Kommission kann bezüglich der unter diese Richtlinie fallenden Stoffe und Zubereitungen Anpassungen der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt vornehmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 2b Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 2b Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Art. 2b

 

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates[1] (*) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

 

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

 

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

[1] ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

Art. 3

 

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

 

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Art. 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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