Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Eine Rechtsmittelbeschwer bemisst sich nicht nach dem Geschäftswert eines Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung; der Wert eines Beschwerdegegenstandes kann deshalb insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (h.M.). Wenn ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses abgewiesen wurde, bemisst sich die Beschwer nach der finanziellen Belastung, die aufgrund des angefochtenen Eigentümerbeschlusses anteilmäßig auf den Beschwerdeführer entfällt. Bei mehreren Anträgen genügt es, dass der Wert insgesamt 1.500 DM ( § 45 Abs. 1 WEG) übersteigt.

2. Hat ein Verfahren den Antrag auf Ungültigerklärung eines Verwalterbestellungsbeschlusses zum Gegenstand, ist der Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 S. 1 WEG grundsätzlich in Höhe des Betrages anzusetzen, der der Vergütung des Verwalters für den Zeitraum seiner Bestellung entspricht.

Ist im Verwaltervertrag eine feste Laufzeit vereinbart, die Bestellung aber ohne Festlegung einer bestimmten Dauer erfolgt, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Vertragslaufzeit zugleich als Bestellungsdauer gewollt ist, sodass beide Laufzeiten übereinstimmen; dies ist im Zweifel anzunehmen (h.M.).

3. Für den Beschwerdewert eines solchen Verfahrens ist jedoch grundsätzlich maßgebend, welche Vergütung der anfechtende Eigentümer aufgrund dieses Beschlusses an den Verwalter zu zahlen hat (vorliegend lag die Beschwer unter 1.500 DM, sodass die Erstbeschwerde vom LG zu Recht als unzulässig verworfen wurde).

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert II. und III. Instanz von jeweils 17.281 DM und für das Verfahren I. Instanz von 30.080 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 05.08.1999, 2Z BR 34/99)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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