Streiten Wohnungseigentümer um die Frage, ob ein Wohnungseigentümer die übrigen Eigentümer von der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ausschließen darf, richtet sich die Beschwer der Partei, die sich auf ein alleiniges Nutzungsrecht beruft, nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum durch ein solches Recht erfahren würde.

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