Leitsatz

Identität von Beschwer und Rechtsmittelgeschäftswert bei Auskunfts- oder Rechnungslegungs-Verpflichtung

 

Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG, § 48 Abs. 3 WEG, § 31 Abs. 1 KostO

 

Kommentar

1. Ist die weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen ohne Rücksicht auf die Beschwer zulässig, wenn also das erste Rechtsmittel als unzulässig verworfen wurde (vgl. BGHZ 119, 216 = NJW 92, 3305 = WE 93, 49), kann die III. Instanz die Wertfestsetzung II. Instanz von Amts wegen ändern ( § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO) wegen der Unzulässigkeit der Erstbeschwerde, nicht aber für die I. Instanz (vgl. Senat des KG, ZMR 1999, 659).

2. Bemisst sich die Beschwer für den unterlegenen Antragsgegner nach dem Aufwand für die Auskunftserteilung oder Rechnungslegung (bzw. dem Interesse, diese Verpflichtungen nicht vornehmen zu müssen), so richtet sich danach auch der Geschäftswert in der Rechtsmittelinstanz (vgl. für den Berufungswert BGH, NJW 1997, 2528). Zur Klarstellung sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Senat für den Fall des Beschlussanfechtungsverfahrens an der Divergenz zwischen dem Geschäftswert und der vermögenswerten Beschwer des in I. Instanz unterlegenen Antragstellers festhält. Im Beschlussanfechtungsverfahren orientiert sich der Geschäftswert auch in II. Instanz an dem Interesse aller Eigentümer an dem Bestand des Eigentümerbeschlusses. Die vermögenswerte Beschwer des in I. Instanz unterlegenen Antragstellers richtet sich jedoch nur nach den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses auf ihn.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung in III. Instanz; Geschäftswert II. Instanz DM 1.000,- und Geschäftwert III. Instanz ebenfalls DM 1.000,-

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 15.09.2000, 24 W 2090/00)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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