Soll ein Teileigentümer den Gebrauch des Sondereigentums zu Wohnzwecken unterlassen, kommt es für seine Beschwer auf die Differenz des Mietwerts zwischen einem Gebrauch zu Wohnzwecken und einem gewerblichen Gebrauch an. Alternativ kann man an den konkreten Aufwand anknüpfen, der mit der Unterbindung der Vermietung zu Wohnzwecken verbunden wäre.

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