Leitsatz
Den Eltern zweier in den Jahren 1996 und 1998 geborenen Kinder war das Sorgerecht für beide Kinder in den Teilbereichen Umgang der Kinder mit der Mutter sowie Durchführung der Therapie der Tochter und Bestimmung des Therapeuten entzogen und auf einen Pfleger übertragen worden. Der Kindesvater, bei dem die Kinder lebten, beantragte die Aufhebung dieses Beschlusses, hilfsweise die Entlassung der Frau G. als Pflegerin.
Das AG hat die Anträge des Vaters zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich seine Beschwerde, mit der er die bereits erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgte.
Das OLG München hat daraufhin Frau K. als Verfahrenspflegerin für die beiden Kinder bestellt. Während der Anhängigkeit des Verfahrens am OLG wurde eine Reihe von Berichten des Jugendamts, der Ergänzungspflegerin Frau G. und der Verfahrenspflegerin Frau K. erstellt.
Die Beschwerde des Kindesvaters führte im Ergebnis zur Aufhebung der Umgangspflegschaft.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Der gesamte bisherige Verlauf der Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten sowie die Berichte der Ergänzungspflegerin Frau G., der Verfahrenspflegerin Frau K. und des Jugendamtes, die Äußerungen der Kinder anlässlich ihrer Anhörung vor dem OLG und die Eindrücke aus den beiden Terminen vor dem OLG am 24.3.2009 und 3.12.2009 zeigten eine weiterhin bestehende hoch konflikthafte Beziehung beider Elternteile und eine ganz massive Belastung beider Kinder. Eine eigenverantwortliche unbelastete Regelung der Umgangskontakte könne von den Eltern derzeit nicht ansatzweise getroffen werden.
Ein Kontakt zwischen der Mutter und der Tochter sei schon seit Jahren unterbrochen. Die Tochter habe anlässlich ihrer Anhörung zum Ausdruck gebracht, dass sie keinerlei Kontakt mehr zu ihr wolle. Ein Umgang zwischen Sohn und Kindesmutter habe zwar noch stattgefunden, sei jedoch zunehmend belastet gewesen. Auch der Sohn habe inzwischen angegeben, seine Mutter nicht mehr besuchen zu wollen.
Insgesamt stelle sich die Umgangssituation so gespannt und konflikthaft dar, dass ohne die Tätigkeit der Umgangspflegerin ein Umgang zwischen Mutter und Sohn nicht möglich erschienen sei. Trotz der Tätigkeit der Umgangspflegerin sei nun aber auch der Kontakt zwischen Sohn und Mutter abgebrochen. Die Verweigerungshaltung der Tochter habe während des gesamten lang andauernden Verfahrens nicht positiv verändert werden können.
Zusammenfassend stellte das OLG fest, dass für eine Umgangspflegschaft derzeit keine Grundlage mehr bestehe. Beide Kinder lehnten mittlerweile einen Kontakt zur Mutter ab, vonseiten des Vaters seien keinerlei positive Signale im Hinblick auf einen Umgang der Kinder mit der Mutter erkennbar. Die Mutter selbst wolle sich zurückziehen, um den Kindern weitere Verfahren und weitere Belastungen zu ersparen. Damit sei die Grundlage für eine sinnvolle Durchführung einer Umgangspflegschaft entfallen, sie sei daher aufzuheben.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 08.12.2009, 26 UF 1745/08