Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Umgangspflegschaft; Kontaktentzug
Leitsatz (redaktionell)
Aufhebung einer Umgangspflegschaft bei Wegfall der Grundlagen für die erfolgte Anordnung
Normenkette
BGB § 1666
Verfahrensgang
AG Ebersberg (Beschluss vom 07.04.2008; Aktenzeichen 1 F 491/08) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Kindsvaters vom 3.12.2008 hin werden der Beschluss des AG Ebersberg vom 7.4.2008 (Az.: 1 F 157/08) insgesamt und der Beschluss des AG Ebersberg vom 3.11.2008 (Az.: 1 F 491/08) in Ziff. 1 und 2 aufgehoben.
II. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
III. Der Wert des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß des Antrags vom 2.10.2009 wird auf 500 EUR festgesetzt.
Bei der Festsetzung des Beschwerdewerts auf 5.000 EUR für das Hauptsacheverfahren gemäß Beschluss vom 11.11.2009 hat es sein Bewenden.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Frau A.H. und Herr C.H. sind die Eltern der gemeinsamen Kinder Patrizia, geboren am 7.12.1996, und Michael, geboren am 22.7.1998. Sie haben am 19.7.1996 geheiratet und sich im Juli 2005 getrennt. Mittlerweile ist die Ehe geschieden.
Bereits im Jahr 2005 kam es zu einem ersten Sorgerechtsverfahren am AG Ebersberg (Az.: 1 F 599/05). In dem damaligen Termin vom 13.9.2006 trafen die Parteien eine Vereinbarung, wonach es bei der gemeinsamen Sorge verbleibt und die Kinder den Lebensmittelpunkt beim Vater haben. Zudem wurde eine Umgangsregelung für den Umgang der Kinder mit der Mutter vereinbart.
In einem weiteren Verfahren am AG Ebersberg (Az.: 1 F 157/08) erging am 7.4.2008 ein Beschluss, worin beiden Eltern das Sorgerecht für beide Kinder in dem Teilbereich Umgang der Kinder mit der Mutter sowie Durchführung der Therapie von Patrizia und Bestimmung des Therapeuten entzogen und auf einen Pfleger übertragen wurde, wobei als Umgangspflegerin und Pflegerin für die therapeutische Behandlung von Patrizia Frau G. eingesetzt wurde. Dieser Beschluss wurde von keinem Beteiligten angefochten.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 26.8.2008 beantragte der Vater die Aufhebung dieses Beschlusses, hilfsweise die Entlassung von Frau G. als Pflegerin.
Mit Beschluss des AG Ebersberg vom 3.11.2008 wurden die Anträge des Vaters zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde, mit der er die bereits erstinstanzlich gestellten Anträge weiter verfolgt.
Mit Beschluss des OLG München vom 27.3.2009 wurde Frau R.K. als Verfahrenspflegerin für die beiden Kinder bestellt. Während der Anhängigkeit des Verfahrens am OLG wurden eine Reihe von Berichten des Jugendamts, der Ergänzungspflegerin Frau G. und der Verfahrenspflegerin Frau K. erstellt. Im Termin vom 24.3.2009. wurden beide Kinder, beide Elternteile und die Ergänzungspflegerin Frau G. ausführlich angehört. In einem weiteren Termin am OLG am 3.12.2009 wurden - mit Ausnahme der Kinder - nochmals alle Beteiligten ausführlich angehört und die Sach- und Rechtslage intensiv erörtert.
II. Da das Verfahren am AG vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurde, finden vorliegend die bis 31.8.2009 geltenden Vorschriften Anwendung (Art. 111 FGG-RG).
Die Beschwerde ist zulässig und führt im Ergebnis zur Aufhebung des Beschlusses des AG Ebersberg vom 7.4.2008 (Az.: 1 F 157/08) insgesamt und des Beschlusses des AG Ebersberg vom 3.11.2008 (Az.: 1 F 491/08) in den Ziff. 1 und 2.
1. Soweit der Vater in diesem Zusammenhang angebliche Verfahrensfehler im Verfahren 1 F 157/08 rügt, insbesondere die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspflegers und die fehlende Anhörung der Kinder, kann er damit allerdings nicht durchdringen. Die entsprechenden Einwände hätten schon in einem Beschwerdeverfahren gegen den damaligen Beschluss vom 7.4.2008 vorgebracht werden müssen. Im Übrigen wurde im vorliegenden Verfahren ein Verfahrenspfleger bestellt und die Kinder wurden ausführlich im Termin vom 24.3.2009 am OLG München angehört.
Der gesamte bisherige Verlauf der Sorge- und Umgangsstreitigkeiten sowie die Berichte der Ergänzungspflegerin Frau G., der Verfahrenspflegerin Frau K. und des Jugendamts, die Äußerungen der Kinder bei der Anhörung am OLG und die Eindrücke aus den beiden Terminen am OLG vom 24.3.2009 und 3.12.2009 zeigen eine weiterhin bestehende hoch konflikthafte Beziehung beider Elternteile und eine ganz massive Belastung beider Kinder. Eine eigenverantwortliche unbelastete Regelung der Umgangskontakte kann von den Eltern derzeit nicht ansatzweise getroffen werden.
Der Kontakt zwischen der Mutter und Patrizia ist schon seit Jahren unterbrochen. Im Rahmen ihrer Anhörung hat Patrizia mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie auch künftig keinerlei Kontakt wolle. Bei der Anhörung Patrizias am OLG am 24.3.2009 zeigte sich eine massive Belastung des Kindes.
Ein Umgang zwischen Michael und der Kindsmutter fand zuletzt zwar noch statt, der Umgang war aber zunehmend belastet. Im Zusammenhang mit der jüngst erforderlich gewordenen Operation bei Michael hat sich die Situation weiter zugespitzt mit dem Ergebnis, dass Michael seiner Mutter mitgeteilt h...