Leitsatz

Das FamG hatte mit Beschluss vom 5.3.2010 im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Unterbringung der minderjährigen Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung - befristet bis längstens zum 26.3.2010 - familiengerichtlich genehmigt. Die zunächst wegen Gefahr im Verzug nicht erfolgte persönliche Anhörung der Betroffenen wurde in Anwesenheit des bestellten Verfahrensbeistandes am 9.3.2010 nachgeholt.

Gegen den Beschluss vom 5.3.2010 hat der Verfahrensbeistand der Minderjährigen Beschwerde eingelegt. Bereits vor einer Entscheidungsmöglichkeit durch das OLG war die Minderjährige am 12.3.2010 aus der geschlossenen Einrichtung entlassen worden. Der Verfahrensbeistand hat daraufhin die Beschwerde für erledigt erklärt.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Erledigung des Verfahrens durch die Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Einrichtung war von Amts wegen nur noch über die Kosten zu entscheiden. Das OLG wies angesichts der widersprüchlichen Stimmen in Literatur und Rechtsprechung ausdrücklich darauf hin, dass die eingelegte Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig gewesen sei.

Gegen die einstweilige Anordnung über die Genehmigung der Unterbringung Minderjähriger sei die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ohne weiteres statthaft. § 167 Abs. 1 S. 1 FamFG erkläre in Verfahren nach § 151 Nr. 6 FamFG ausdrücklich die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 1 geltenden Vorschriften insgesamt für anwendbar. In derartigen Unterbringungssachen sei aber auch ggü. einstweiligen Anordnungen, bei denen es sich um Endentscheidungen handele, unmittelbar die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG eröffnet.

Das Verständnis, dass die umfassende Verweisung für die Verfahrensvorschriften in § 167 Abs. 1 S. 1 FamFG eine Geltung der Beschwerdeeröffnung in Unterbringungssachen betreffend Erwachsene auch für die entsprechenden Unterbringungssachen betreffend Minderjähriger eröffne, sei dabei schon aus dem Gesichtspunkt verfassungskonformer Auslegung geboten. Es sei kein nachvollziehbarer tragfähiger Grund dafür ersichtlich, bei Minderjährigen ein wesentlich geringeren Rechtsschutz zu eröffnen als dies bei Volljährigen der Fall sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 24.03.2010, 10 UF 48/10

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