Leitsatz

Der neu bestellte WEG-Verwalter ist durch eine Entscheidung, mit der ein Eigentümerbeschluss über die vorzeitige Abberufung seines Vorgängers für ungültig erklärt wird, in seinen Rechten betroffen und daher beschwerdebefugt.

 

Fakten:

Die Eigentümergemeinschaft hatte die Verwalterin aus wichtigem Grund abberufen und einen neuen Verwalter bestellt. Auf Beschlussanfechtung der ehemaligen Verwalterin wurde der Abberufungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft für ungültig erklärt. Der neue Verwalter hat nun gegen diese gerichtliche Entscheidung Rechtsmittel eingelegt. Im Ergebnis zwar erfolglos, da die sofortige Abberufung der Vorverwalterin aus wichtigem Grund tatsächlich nicht gerechtfertigt war. Festzuhalten ist jedoch, dass der neue Verwalter beschwerdeberechtigt ist. Denn er ist durch die vorinstanzliche Entscheidung, die den Eigentümerbeschluss über die Ablösung der Vorverwalterin für ungültig erklärt hat, in seinen Rechten betroffen. Bei Bestand des angefochtenen Beschlusses würde nämlich seine Verwalterstellung enden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.2003, 3 Wx 204/03

Fazit:

Das OLG Düsseldorf hat im Rahmen dieser Entscheidung weiter entschieden, dass ein wichtiger Grund für die vorzeitige Abberufung des Verwalters regelmäßig nicht darin liegt, dass er die Gebäudeversicherung kündigt, ohne dass die Wohnungseigentümer hierdurch nachteilig betroffen sind oder einem Einberufungsverlangen nach § 24 Abs. 2 WEG, das eine andere Eigentümergemeinschaft, die er verwaltet, an ihn stellt, keine Folge leistet. Kein wichtiger Grund liegt auch in der Erhebung einer Forderung gegen einen Wohnungseigentümer, die nicht die Verwalterpflichten gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern berührt.

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