Normenkette

§ 45 WEG

 

Kommentar

1. Die Beschwerdesumme kann nicht durch Erweiterung des in I. Instanz gestellten Antrags im Beschwerdeverfahren erreicht werden.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertfestsetzung für das Verfahren I. Instanz auf DM 1.000,- sowie der II. und III. Instanz auf jeweils DM 4.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.10.2000, 2Z BR 98/00)

Zu Gruppe 7

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