Leitsatz

Der Beschwerdewert bemisst sich allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (§ 48 Abs. 3 WEG) ist hingegen nicht maßgeblich.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer hatten keine Bestimmung über die Zahlweise der Hausgelder in der Teilungserklärung getroffen. Auf einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, dass die Wohnungseigentümer die Hausgelder im Lastschrifteinzugsverfahren zahlen sollten und bei Nichtteilnahme pro Monat 5 DM an zusätzlichem Verwaltungsaufwand berechnet wird. Ein Wohnungseigentümer, der Eigentümer von vier Eigentumswohnung ist, hat den Beschluss angefochten.

Letztlich aber erfolglos, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wurde. Zu berücksichtigen war vorliegend, dass der Eigentümerbeschluss zwar die Teilnahme am Lastschriftverfahren nicht zwingend vorschreibt, jedoch finanzielle Folgen an die Nichtteilnahme knüpft und auf unbestimmte Zeit gelten soll. Der Beschwerdewert bemisst sich jedenfalls nach den vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung und nicht nach dem Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens. Dieses Interesse ist hier mit 1.200 DM zu bemessen. Da der Wohnungseigentümer über vier Eigentumswohnungen verfügt, kommen auf ihn höchstens Mehrbelastungen von 240 DM pro Jahr zu.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 07.02.2002, 2Z BR 12/02

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Der maßgebliche Beschwerdewert beträgt gemäß § 45 Abs. 1 WEG 750 EUR.

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