Leitsatz

Beseitigung anfänglicher Schallschutzmängel

 

Normenkette

§ 21 Abs. 4, 5 WEG

 

Kommentar

  1. Als ordnungsgemäße Verwaltung kann grundsätzlich auch die Beseitigung anfänglicher Schallschutzmängel gefordert werden. "Stand der Technik" im Schallschutz war 1978 die Einhaltung der Anforderungen nicht mehr der DIN 4109 (1962) an den einfachen Schallschutz, sondern der Anforderungen der DIN 4109 (1962) an den "erhöhten Schallschutz".
  2. Welche Maßnahme mit welchem Aufwand und mit der Folge der Erreichung welchen Dämmniveaus konkret gefordert werden kann, hängt davon ab, wie sich in vergleichbarer Situation ein wirtschaftlich denkender, vernünftiger Alleineigentümer nach Kosten-Nutzen-Analyse verhalten würde. Sind von den Mängeln grundsätzlich alle Wohnungseigentümer gleichermaßen betroffen, so gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Eigentümer, die Sanierungskosten für die Gesamtanlage auch dann in die Kosten-Nutzen-Analyse einzustellen, wenn bisher nur für einen Miteigentumsanteil Mängelbeseitigung begehrt wird.
  3. Nimmt die Gesamtheit der Eigentümer einen anfänglich mangelhaften Zustand über einen längeren Zeitraum hin, ist die Situation der Wohnanlage hierdurch vorgeprägt. Bei weiterer Verschlechterung des Schallschutzes durch bauliche Maßnahmen im Bereich des Sondereigentums (hier: Ersatz von Teppichboden durch Fliesenbelag) können daher in aller Regel nur noch Dämmmaßnahmen verlangt werden, die ein dem Zustand vor Entfernung des Teppichbodens entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten.
 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 05.08.2003, 2 W 144/02

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