Leitsatz

Zur Beseitigung einer baulichen Veränderung ist nur der Handlungsstörer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet, nicht aber der Sondernachfolger des Handlungsstörers. Dieser ist lediglich als Zustandsstörer zur Duldung der Beseitigung verpflichtet.

 

Fakten:

Einer der Wohnungseigentümer hatte das Sondernutzungsrecht an einem Dachraum erworben. Dieser war bei Errichtung der Wohnanlage auf Veranlassung des seinerzeitigen Inhabers des Sondernutzungsrechts mit einem Heizungs- und Warmwasseranschluss versehen worden. Der im Gemeinschaftseigentum stehende Raum darf jedoch nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, weshalb die Eigentümergemeinschaft beschlossen hatte, der sondernutzungsberechtigte Eigentümer müsse die Installationen wieder beseitigen. Der Beschluss war für ungültig zu erklären, denn eine Verpflichtung zur Beseitigung besteht für den jetzigen Inhaber des Sondernutzungsrechts nicht. Die Verpflichtung zur Beseitigung der von seinem Rechtsvorgänger vorgenommenen baulichen Veränderungen ist nicht kraft Gesetzes auf den Wohnungseigentümer übergangen. Da die Installationen nicht von ihm vorgenommen wurden, ist er allenfalls verpflichtet, eine Rückbaumaßnahme der übrigen Wohnungseigentümer zu dulden.

Er sie jedoch nicht verpflichtet, auf eigenen Kosten die Installation zu beseitigen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 28.12.2001, 2Z BR 163/01

Fazit:

Im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs ist stets zu beachten, dass sich etwa eine Rückbauverpflichtung nur gegen den Handelnden richten kann - sog. Handlungsstörer. Der Zustandsstörer - hier der Sonderrechtsnachfolger - hat eine Beseitigung regelmäßig nur zu dulden.

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