Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Beseitigung eines Heizungs- und Warmwasseranschlusses
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 02.10.2001; Aktenzeichen 14 T 11150/00) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 190/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner zu 1 hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in diesem Verfahren nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer 1978 gegründeten Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Der Antragsteller hat im Jahr 1994 das Sondernutzungsrecht an einem Dachraum erworben. Der Dachraum war bei Errichtung der Wohnanlage auf Veranlassung des seinerzeitigen Inhabers des Sondernutzungsrechts mit einem Heizungs- und Warmwasseranschluß versehen worden. Der im Gemeinschaftseigentum stehende Dachraum darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.
Am 27.5.1999 faßten die Wohnungseigentümer unter Punkt 7 foldenden Beschluß:
Der mit den Anschlüssen versehene Raum ist als Dachboden (mit Lattenverschlag) und nicht als Wohnraum im genehmigten Bauplan eingetragen. Deshalb kann und darf er auch nicht als Wohnraum benutzt und in die Heizkostenabrechnung einbezogen werden.
Beschlussfassung darüber, dass der Heizungs- und Warmwasseranschluss demontiert/plombiert wird. Der Eigentümer hat damit eine Fachfirma zu beauftragen, welche eine entspr. schriftliche Bestätigung darüber bei der Verwaltung abgibt.
Der Antragsteller hat u.a. beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag am 9.11.2000 abgewiesen. Das Landgericht hat ihm durch Beschluß vom 2.10.2001 stattgegeben. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Unstreitig sei zwischen den Beteiligten, daß die Installationen in dem Dachraum vereinbarungswidrig seien. Die Verpflichtung zur Beseitigung der von seinem Rechtsvorgänger vorgenommenen baulichen Veränderungen seien nicht kraft Gesetzes auf den Antragsteller übergegangen. Dieser sei nicht Handlungsstörer. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Installationen nicht vom Antragsteller vorgenommen worden seien. Dieser sei daher allenfalls verpflichtet, eine Rückbaumaßnahme der hierzu berufenen Wohnungseigentümer zu dulden. Er sei jedoch nicht verpflichtet, auf eigene Kosten die Installationen zu beseitigen.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Antragsgegner zu 1 stellt nicht in Frage, daß die Installationen in dem Dachraum weder in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung vorgesehen noch sonst von den Wohnungseigentümern gebilligt worden sind. Er räumt ferner ein, daß der Antragsteller den Heizungs- und Warmwasseranschluß nicht eingebaut hat und daher allenfalls verpflichtet ist, die Beseitigung zu dulden, nicht aber die Installationen selbst zu beseitigen. Dies entspricht der Rechtslage, die zur Beseitigung nur den Handlungsstörer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet (BayObLG NJW-RR 1991, 1234 f.; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 22 Rn. 229), nicht aber den Sondernachfolger des Handlungsstörers. Dieser ist lediglich als Zustandsstörer zur Duldung der Beseitigung verpflichtet (BayObLG WE 1998, 276; Bärmann/Pick/Merle § 22 Rn. 230a). Hiervon geht auch das Landgericht rechtsfehlerfrei aus.
Offenbleiben kann, ob überhaupt ein Anspruch auf Beseitigung der Installationen als bauliche Veränderungen im Sinn des § 22 WEG verlangt werden kann. Wenn die Installationen vom Bauträger, wenn auch auf Veranlassung eines künftigen Wohnungseigentümers und abweichend von den Bauplänen, hergestellt wurden, kann ein Anspruch auf Beseitigung allenfalls unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung verlangt werden (siehe dazu Bärmann/Pick/Merle § 22 Rn. 21 m.w.N.).
b) Der Antragsgegner zu 1 ist der Meinung, der angefochtene Eigentümerbeschluß sei dahin auszulegen, daß die Wohnungseigentümer, nicht aber der Antragsteller zum Abbau der Installationen verpflichtet seien. Der Dachraum, auf den sich das Sondernutzungsrecht erstreckt, stehe im gemeinschaftlichen Eigentum. Unter dem „Eigentümer” im Sinne des angefochtenen Beschlusses seien daher die Wohnungseigentümer insgesamt zu verstehen.
Diese Auslegung des Eigentümerbeschlusses entspricht nicht der nächstliegenden Bedeutung. Es kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß unter dem Eigentümer der Wohnungs- oder Teileigentümer zu verstehen ist, dem das Sondernutzungsrecht an dem Dachraum zusteht. Dafür spricht schon, daß das Wort in der Einzahl verwendet wurde.
c) Schließlich meint der Antragsgegner zu 1, jedenfalls sei der Eigentümerbeschluß insoweit aufrec...