Leitsatz

Zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums ist nur der Handlungsstörer verpflichtet

 

Normenkette

(§ 22 WEG; § 1004 Abs. 1 BGB)

 

Kommentar

1. Zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Heizungs- und Warmwasseranschlussdemontage in sondergenutzten Dachräumen) ist nur derjenige, der sie vorgenommen hat, als Handlungsstörer verpflichtet; sein Sondernachfolger hat als Zustandsstörer nur die Pflicht, die Beseitigung zu dulden (vgl. BayObLG, NJW-RR 1991, 1234; Bärmann/Pick/Merle, 8. Aufl. § 22 Rn. 229; BayObLG, WE 1998, 276). Wurde hier eine Installation bereits vom Bauträger – wenn auch auf Veranlassung eines künftigen Eigentümers und abweichend von den Bauplänen – hergestellt, kann sich ein heutiger Anspruch auf Beseitigung allenfalls unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung als begründet erweisen. Ein solcher Anspruch ist gegen die Gesamtgemeinschaft, nicht jedoch gegen einen Zustandsstörer zu richten.

2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung aufgrund unterschiedlicher Vorinstanzentscheidungen bei Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von 4.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 28.12.2001, 2Z BR 163/01( BayObLG v. 28.12.2001, 2Z BR 163/01)

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