Leitsatz

Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer ihn beeinträchtigenden baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums - hier Errichtung einer Stützsäule am Rande der Grundstückszufahrt - findet seine Begrenzung durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs.

 

Fakten:

Soweit eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht, ist die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG dann erforderlich, wenn diese in ihren Rechten über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt sind. Wenn die Zustimmung der Wohnungseigentümer erforderlich ist und eine bauliche Veränderung ohne entsprechende Zustimmung vorgenommen wurde, hat grundsätzlich jeder der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderung. Ein derartiger Beseitigungsanspruch wird jedoch beschränkt durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs bzw. der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB.

Hierfür reicht zwar eine nur geringfügige Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer im Verhältnis zu einem etwa erheblichen finanziellen Aufwand für eine Ersatzlösung nicht aus.

Kommt jedoch hinzu, dass irgend eine bauliche Maßnahme zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands notwendig wäre, die ebenfalls mit Beeinträchtigungen für die Wohnungseigentümer verbunden wäre, ist selbstverständlich ein Beseitigungsverlangen der vorgenommenen "ursprünglichen" baulichen Veränderung rechtsmissbräuchlich.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 05.09.2002, 2Z BR 130/01

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der absolut herrschenden Meinung.

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