Leitsatz

Ein Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung scheidet dann aus, wenn ihr alle Wohnungseigentümer zugestimmt haben. Der Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers ist an die Zustimmung seines Rechtsvorgängers gebunden.

 

Fakten:

Einer der Wohnungseigentümer errichtete mit Zustimmung der übrigen damaligen Wohnungseigentümer vor mehreren Jahren eine Terrasse auf seiner Sondernutzungsfläche und im Zusammenhang damit eine 3 m lange Betonmauer, die wegen des abschüssigen Geländes erforderlich war. Der Sondernachfolger eines anderen Wohnungseigentümers begehrt nun deren Beseitigung, da die Betonmauer auf ihrer gesamten Länge auf seiner Sondernutzungsfläche liege. Vorliegend war zweifelhaft, ob die Errichtung der Mauer über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG hinausging. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Mauer, zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustands des im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücks unverzichtbar ist. Wegen des Geländezuschnitts könnte dies bejahrt werden. Unabhängig davon aber scheidet ein Anspruch auf Beseitigung einer beeinträchtigenden baulichen Veränderung, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht, dann aus, wenn die durch die bauliche Veränderung beeinträchtigten Wohnungseigentümer oder ihr jeweiliger Rechtsvorgänger der Maßnahme zugestimmt haben.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 05.01.2001, 2Z BR 94/00

Fazit:

Diese Zustimmung muss aber ausdrücklich erfolgen. Das bloße Dulden einer Baumaßnahme reicht grundsätzlich nicht aus.

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