Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 2 GG, Art. 5 GG, Art. 14 GG
Kommentar
1. Aus Art. 2 GG ("freie Entfaltung der Persönlichkeit") kann nicht das Recht eines jeden Wohnungseigentümers abgeleitet werden, dass ihm die Eigentümergemeinschaft die Anbringung einer Satellitenantenne am Gemeinschaftseigentum (auf dem Dach) gestattet. Selbst wenn die dort eigenmächtig angebrachte Antenne nicht einsehbar sein sollte und somit das Argument optischer Beeinträchtigung entfällt und wenn sie auch technisch einwandfrei am Beton befestigt wurde, ohne dass die Dachhaut des Flachdaches in Mitleidenschaft gezogen werde, besteht ein nicht hinzunehmender Nachteil für andere Wohnungseigentümer darin, dass auch jeder andere Eigentümer das gleiche Recht für sich in Anspruch nehmen könnte und es dann aller Voraussicht nach zu Unzuträglichkeiten käme (vorliegend in einem Haus mit ca. 50 Wohnungen). Es wäre in diesem Fall kaum möglich, eine solche Anzahl von Einzelantennen versteckt anzubringen; die Dachhaut wäre bei Montage einer Vielzahl von Antennen auch ernsthaft gefährdet.
2. Es zählt auch heute nicht zum üblichen/normalen Lebensstandard eines jeden Bürgers, eine Vielzahl von - auch ausländischen - nur über Satellit empfangbaren Fernseh- und Rundfunkprogrammen empfangen zu können, sodass die Installation der dazu erforderlichen Antennen von daher als unvermeidbar angesehen werden müsste. Im vorliegenden Fall habe das Landgericht den Antragsgegner zu Recht auf die vorhandene Gemeinschaftsantenne verwiesen (Empfang von 14 Fernsehprogrammen), hinsichtlich der Rundfunkprogramme auf die Aufstellung einer Zimmerantenne, womit dem Grundbedürfnis nach Radioinformation ausreichend Rechnung getragen wäre.
3. Auch das Grundrecht des einzelnen Eigentümers auf Informationsfreiheit ( Art. 5 GG) wird insoweit durch das Eigentumsrecht der Gemeinschaft ( Art. 14 GG) begrenzt. Nur ausnahmsweise kann eine Abwägung der beiderseitigen Interessen den Vorrang des Rechts zur Erschließung ausreichender Informationsquellen ergeben; vorliegend wurde dies verneint, zumal es nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der Antragsgegner darauf angewiesen sein solle, den amerikanischen Nachrichtensender CNN empfangen zu müssen.
4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung zulasten des Antragsgegners bei Beschwerdewert von 2.000 DM (geschätzte Kosten der Entfernung und Wiederherstellung, vgl. § 14 WEG, § 22 WEG, § 823 BGB und § 1004 BGB).
Link zur Entscheidung
( OLG Köln, Beschluss vom 31.01.1996, 16 Wx 230/95= WM 5/1996, 292 = NJWE 5/1996, 109 = DWE 2/1996, 76)
Zu Gruppe 5: rechte und Pflichten der Miteigentümer