Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beseitigungspflicht einer Parabolantenne
Verfahrensgang
AG Düren (Aktenzeichen 1 II 34/94 WEG) |
LG Aachen (Aktenzeichen 2 T 85/95) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 07.12.1995 – 2 T 85/95 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne von § 27 FGG.
Das Landgericht hat dem Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 19.05.1995 zutreffend eine Ermächtigung des Antragstellers zur gerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruchs auf Beseitigung der vom Antragsgegner installierten Satellitenantenne und auf Wiederherstellung des früheren Zustands entnommen. Diesen Ausführungen, gegen die auch der Antragsgegner keine Einwendungen mehr erhebt, schließt der Senat sich an.
Das Landgericht hat auch im Ergebnis rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 22 Abs. 1 WEG und des Wiederherstellungsanspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB bejaht. Es besteht zunächst kein Zweifel daran, daß die Anbringung der Satellitenantenne auf dem Dach des Hauses … Straße 32 eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellt, weil das äußere Erscheinungsbild des Daches beeinflußt wird, ohne daß es darauf ankommt, ob dies von unten einsehbar ist oder nicht.
Eine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu dieser Maßnahme wäre nach § 22 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 14 WEG nur dann entbehrlich, wenn diesen hierdurch kein Nachteil entstünde, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor. Dabei ist nicht entscheidend darauf abzustellen, ob bereits von der Einzelantenne des Antragsgegners eine derartige nicht hinzunehmende Störung ausgeht, was streitig und bisher nicht geklärt ist.
Selbst wenn diese Antenne nicht einsehbar ist, so daß eine optische Beeinträchtigung entfällt, und wenn sie einwandfrei am Beton befestigt ist, ohne daß die Dachhaut des Flachdachs in Mitleidenschaft gezogen wird, besteht der nicht hinzunehmende Nachteil für die anderen Wohnungseigentümer darin, daß auch jeder andere von ihnen das gleiche Recht für sich in Anspruch nehmen könnte und es dann aller Voraussicht nach zu Unzuträglichkeiten käme. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 2 Häusern. In dem Haus, in dem die beiden Wohnungen des Antragsgegners liegen, befinden sich ca. 50 Wohnungen. Es liegt auf der Hand, daß es kaum möglich wäre, eine solche Anzahl von Einzelantennen versteckt anzubringen, und daß die Dachhaut des Flachdachs ernsthaft gefährdet wäre, wenn dort von den verschiedensten Firmen lauter Einzelantennen montiert würden. Dieser für sie nachteiligen Entwicklung von Anfang an Einhalt zu gebieten, ist das gute Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Es verhält sich auch keineswegs so, daß es heutzutage zum normalen Lebensstandard eines jeden Bürgers gehört, eine Vielzahl von – auch ausländischen – Satellitenfernseh- und -rundfunkprogrammen empfangen zu können, so daß die Installation der dazu erforderlichen Antennen von daher als unvermeidbar angesehen werden müßte. Einen derartigen Verbreitungsgrad des Satellitenfernsehens und -rundfunks hat das Landgericht zu Recht verneint und den Antragsgegner auf die vorhandene Gemeinschaftsantenne verwiesen, die den Empfang von 14 Fernsehprogrammen erlaubt. Soweit keine gemeinschaftliche Rundfunkantenne vorhanden sein sollte, was der Antragsgegner erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz geltend macht, kann er hiermit nicht mehr gehört werden. Im übrigen wäre ihm insoweit die Aufstellung einer Zimmerantenne unbenommen, womit dem Grundbedürfnis nach Radioinformationen ausreichend Rechnung getragen wäre.
Der der Wohnungseigentümergemeinschaft hiernach gebührende Eigentumsschutz braucht im vorliegenden Fall auch nicht hinter das dem Antragsgegner zustehende Grundrecht auf Informationsfreiheit zurückzutreten, das grundsätzlich durch die allgemeinen Gesetze begrenzt wird, zu denen auch die eigentumsrechtlichen Bestimmungen gehören. Nur ausnahmsweise kann eine Abwägung der beiderseitigen Interessen den Vorrang des Rechts zur Erschließung ausreichender Informationsquellen ergeben. Solche besonderen Gesichtspunkte sind hier nicht erkennbar. Es ist ohne konkrete Erläuterungen des Antragsgegners, an denen es vollständig fehlt, nicht nachvollziehbar, inwiefern er als Physiotherapeut mit eigener Praxis darauf angewiesen sein soll, den amerikanischen Nachrichtensender CNN zu empfangen. Im übrigen wird dem Informationsbedürfnis des Antragsgegners, wie bereits ausgeführt, durch die Möglichkeit des Empfangs von 14 Fernsehsendern mittels der Gemeinschaftsantenn...