Leitsatz

Beseitigungspflicht einer Pergola auf einer Dachterrasse

 

Normenkette

(§§ 10 Abs. 4 und 45 Abs. 4 WEG)

 

Kommentar

  1. Wird ein Antrag, einen Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären, rechtskräftig abgewiesen (vgl. BayObLG v. 26.10.2000, 2Z BR 71/00), kann sich der betreffende Sondereigentümer, der durch den Eigentümerbeschluss zur Beseitigung der auf der Dach-Negativterrasse errichteten Pergola verpflichtet wurde (entsprechende Beschlussfassung wurde als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung bestätigt), gegenüber dem späteren Beseitigungsverlangen der übrigen Eigentümer nicht darauf berufen, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich inzwischen geändert und bei anderen Wohnungseigentümern werde die Anbringung von Markisen und Katzennetzen geduldet. Im vorliegenden Verfahren ging es antragstellerseits auch nicht um den Vortrag einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, was im Übrigen nur in einem Abänderungsverfahren nach § 45 Abs. 4 WEG zu berücksichtigen wäre, nicht jedoch im vorliegenden Verfahren. Was den Vorhalt der Antragsteller hinsichtlich geduldeter anderer baulicher Veränderungen in der Anlage betrifft, sind diese zum einen nicht in gleichem Maße gewichtig und beeinträchtigend wie der Bau einer Pergola auf einer Dacheinschnitts-Terrasse; zum anderen gibt es auch keine Gleichheit im Unrecht (h.M.).
  2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert von 2.556 EUR.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 10.04.2003, 2Z BR 133/02, WuM 2003, 415)

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