Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 15 Abs. 1, 3 WEG, § 923 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 124 EGBGB
Kommentar
Das Sondernutzungsrecht an einem Gartenteil beinhaltet die grundsätzliche Befugnis, diesen Gartenteil nicht nur zu benutzen, sondern ihn auch gärtnerisch zu bepflanzen. Allerdings sind bei der Bepflanzung Rechte der anderen Eigentümer zu beachten, denen kein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG aus der Bepflanzung erwachsen darf. Mindestens gelten bei Grenzbepflanzungen die Schranken, die für Grundstücksnachbarn maßgebend sind (entsprechend).
Dabei handelt es sich um die nachbarrechtlichen Vorschriften der Art. 47 ff. des Ausführungsgesetzes zum BGB (Bayern betreffend) in Verb. mit Art. 124 EGBGB. Nach diesen Bestimmungen kann der Eigentümer eines Grundstückes verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Sträucher in einer geringeren Entfernung als 0,50 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden. Im vorliegenden Fall stand der streitgegenständliche Strauch innerhalb der 50 cm. Schuldner des Beseitigungsanspruches ist der sondernutzungsberechtigte Nachbareigentümer, der den Pflanzzustand aufrecht erhält (Zustandsstörer), sodass es nicht darauf ankommt, wer den Strauch gepflanzt hat.
Die Grenzbaum-Regelung des § 923 BGB ist auf einen neben der Grenze stehenden Strauch nicht anwendbar (nur auf Bäume und Sträucher, die auf der Grenze stehen). Der Beseitigungsanspruch richtet sich nach § 15 Abs. 3 WEG und 1004 Abs. 1 BGB. Das Antragsrecht auf Beseitigung ist auch nicht von einer Beschlussfassung abhängig (es handelt sich hier nach Meinung des BayObLG nicht um eine Angelegenheit, über die nach dem WEG oder nach einer Vereinbarung die Eigentümer durch Beschluss entscheiden können, § 21 Abs. 1 WEG). In der Beseitigung liegt auch keine Schikane im Sinne des § 226 BGB. Die Ansprüche sind auch nicht verwirkt oder verjährt (der Anspruch ist innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 u. 2 des Ausführungsgesetzes geltend gemacht).
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 20.08.1987, BReg 2 Z 50/87)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Anmerkung :
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis und in der Begründung der h.R.M., insbesondere was die analoge Anwendung von nachbarrechtlichen Vorschriften auch hinsichtlich etwaiger Sondernutzungsgrenzen auf gemeinschaftlichen Grundstücks- und Gartenflächen betrifft. Hier sind bei Neubepflanzungen die entsprechenden Grenzabstände einzuhalten, je nach Höhe der Pflanzen (in Bayern 50 cm Abstand bei Bepflanzungen bis zu 2 m Höhe, und 2 m Abstand bei Pflanzen von mehr als 2 m Höhe).
Nachdem Bepflanzungen allerdings das gemeinschaftliche Grundstück betreffen (selbst bei Sondernutzungsrechts-Zuweisungen), ist allein der Begründungssatz in der Entscheidung unverständlich, dass die Entscheidung über einen Beseitigungsanspruch keine Angelegenheit sei, über die die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden könnten. Sicher kann der einzelne gestörte Eigentümer hier Direkt-Ansprüche gegen seinen Miteigentümer stellen. M.E. könnte jedoch auch die Gemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss die Beseitigung eines nachbarrechtswidrig gepflanzten Baumes oder {Strauches fordern und als Gemeinschaft den Anspruch klageweise durchsetzen.