Normenkette

§ 1004 BGB; § 265 ZPO

 

Kommentar

1. Wird ein Wohnungseigentümer - gestützt auf Eigentümerbeschlüsse - zur Beseitigung von Anpflanzungen auf dem ihm nicht zur Sondernutzung zugewiesenen Grundstücksteil verpflichtet (Handlungsstörer-Verpflichtung), so sind die übrigen Wohnungseigentümer als Miteigentümer des Grundstücks, welches von dem Beseitigungsanspruch betroffen ist, als Zustandsstörer zur Duldung der Beseitigung verpflichtet (vgl. Palandt/Basenge, BGB, 60.Auflage, § 1004 Rn 18). Die Duldungsverpflichtung ergibt sich für die übrigen Eigentümer insbesondere daraus, dass hier die zur Beseitigung verpflichtende rechtskräftige Gerichtsentscheidung auch für die übrigen Eigentümer bindend ist ( § 45 Abs.3, § 43 Abs.4 Nr. 1 WEG). Hinzu kommt, dass die Beseitigungsverpflichtung entscheidend auch auf bestandskräftige Beschlüsse der Wohnungseigentümer gestützt wird.

2. Die Veräußerung der Eigentumswohnung durch die Antragsgegnerseite hat im Hinblick auf den im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 265 Abs.1, 2 Satz 1 ZPOkeinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens.

3. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann ein Antrag (Duldungsantrag) nicht mehr auf weitere Antragsgegner (neue Eigentümer) erweitert werden.

4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerde-verfahren bei jeweils hälftiger, gesamtschuldnerischer Tragung der Gerichtskosten und Geschäftswert III. Instanz von DM 10.000,-

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 02.03.2001, 2Z BR 127/00).

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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