Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beseitigung, Duldung und Unterlassung
Leitsatz (amtlich)
1. Im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren ist § 265 ZPO entsprechend anzuwenden.
2. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann der Antrag nicht auf weitere Antragsgegner erweitert werden.
3. Wird ein Wohnungseigentümer, gestützt auf Eigentümerbeschlüsse, zur Beseitigung von Anpflanzungen auf dem ihm nicht zur Sondernutzung zugewiesenen Grundstücksteil verpflichtet, sind die übrigen Wohnungseigentümer zur Duldung der Beseitigung verpflichtet.
Normenkette
BGB § 1004; ZPO § 265
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 6 T 3269/94) |
AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 122/93) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 22. November 2000 dahin abgeändert, daß die Antragsgegner zu 2 verpflichtet sind, die Beseitigung, zu der die Antragsgegnerin zu 1 verpflichtet wurde, zu dulden. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde verworfen.
II. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller und die Antragsgegner, jeweils als Gesamtschuldner, die Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
IV. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Geschäftswertfestsetzung im Beschluß des Landgerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, in der der Antragsgegnerin zu 1 bis zum 19.1.2001 eine Erdgeschoßwohnung gehörte.
Zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin zu 1 herrscht seit Jahren Streit wegen der von der Antragsgegnerin zu 1 vorgenommenen gärtnerischen Umgestaltung des ihr nicht zur Sondernutzung zugewiesenen Grundstücksteils vor ihrer Wohnung.
Die Antragsteller haben beantragt,
- die Antragsgegnerin zu 1 zu verpflichten, bestimmt bezeichnete Bepflanzungen und sonstige Gegenstände zu entfernen und sodann an diesen Stellen Rasen anzupflanzen,
- die Antragsgegner zu 2 zu verpflichten, diese Handlungen zu dulden,
- der Antragsgegnerin zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, bestimmt bezeichnete Handlungen, insbesondere Bepflanzungen vorzunehmen.
Das Amtsgericht hat am 15.4.1994 den Anträgen Nr. 1 und 3 stattgegeben und den Antrag Nr. 2 abgewiesen. Den Geschäftswert hat es auf 10.000 DM festgesetzt. Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 22.11.2000 die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1 gemäß dem Antrag Nr. 1 in dem Beschluß des Amtsgerichts neu gefaßt und im übrigen die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen. Den Geschäftswert hat es unter Abänderung der Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts auf 20.000 DM festgesetzt. Ferner hat es die Geschäftswertbeschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt, soweit ihrem Duldungsantrag Nr. 2 und ihrem Unterlassungsantrag Nr. 3 nicht stattgegeben worden sei und ihre Geschäftswertbeschwerde abgewiesen wurde. Nach dem Wechsel im Eigentum der bisherigen Wohnung der Antragsgegnerin zu 1 haben die Antragsteller beantragt, die Hauptsache wegen ihres Unterlassungsantrags für erledigt zu erklären und außer den Antragsgegnern zu 2 auch die neuen Eigentümer zur Duldung entsprechend ihrem Antrag Nr. 2 zu verpflichten.
II.
Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1. Das Landgericht konnte den Antrag der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 20.12.1994, den Geschäftswert auf 50.000 DM festzusetzen, als Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts ansehen. Die Zurückweisung der Beschwerde hat im übrigen keine rechtlich nachteiligen Folgen für die Antragsteller, weil Kosten damit nicht verbunden sind und der Senat über den Geschäftswert aufgrund der nunmehr von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller mit dem Ziel einer Erhöhung in zulässiger Weise (vgl. § 31 Abs. 3 KostO, § 9 Abs. 2 BRAGO) eingelegten Beschwerde ohnehin zu entscheiden hat und abgesehen von der Beschwerde die Geschäftswertfestsetzung durch die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO abändern könnte.
2. Die Veräußerung ihrer Eigentumswohnung durch die Antragsgegnerin zu 1 hat im Hinblick auf den im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 265 Abs. 1, 2 Satz 1 ZPO (Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. Anhang zu § 43 Rn. 8 mit Rechtsprechungsnachweisen) keinen Einfluß auf den Fortgang des Verfahrens. Eine Erweiterung des Duldungsantrags auf die neuen Eigentümer ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht möglich.
3. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde vom Landgericht nicht aufgehoben, soweit das Amtsgericht dem Unterlassungsantrag Nr. 3 der Antragsteller stattgegeben hat. Diesem Antrag hat das Amtsge...