Leitsatz

  • Grundsätzlich mündliche Verhandlung vor vollbesetzter Kammer im Erstbeschwerdeverfahren

    Hauptsacheerledigung stets von Amts wegen zu prüfen

    Offen bleibt, ob der Einbau einer Gaszentralheizung bei bisher mit Einzelöfen beheizten Wohnungen eine modernisierende Instandsetzung oder bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellt

 

Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, § 44 Abs. 1 WEG, § 20a FGG

 

Kommentar

1. Das Beschwerdegericht hat in Wohnungseigentumssachen grundsätzlich vor der vollbesetzten Kammer mündlich zu verhandeln; nur in besonderen, zu begründenden Ausnahmefällen kann hiervon abgesehen werden (h.M.). Über das ausdrückliche Verlangen eines Beteiligten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, darf sich das Gericht grundsätzlich nicht hinwegsetzen.

2. Die Erledigung der Hauptsache ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Im vorliegenden Fall hätte Anlass bestanden, hierüber mit den Beteiligten zu verhandeln.

Aufgrund offensichtlich bereits durchgeführter Leitungsverlegungen könnte der Eigentümerbeschluss gegenstandslos geworden und insoweit eine Hauptsacheerledigung eingetreten sein. Aus diesem Grund musste der Streit an das LG zurückverwiesen werden.

3. Offen bleiben kann die Frage, ob der Einbau einer Gaszentralheizung in einer bisher mit Einzelöfen beheizten Wohnanlage angesichts heutiger Wohnverhältnisse eine modernisierende Instandsetzung darstellt oder als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG zu werten ist (so OLG Hamm, NJW-RR 95, 909, 910; a.A. Staudinger/Bub, § 21 Rn. 164 und 172); im letztgenannten Fall wäre die Regelung des § 16 Abs. 3 WEG abbedungen und i.Ü. eine Sonderumlage bereits fällig geworden, bevor die Antragstellerseite ihr Eigentum durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben hat. Aus diesem Grund wäre die Antragstellerin auch nicht zur Zahlung einer Sonderumlage verpflichtet, da die entsprechenden Beschlüsse vor ihrem Eigentumserwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gefasst wurden.

4. Die Kostenentscheidung bleibt nach Zurückverweisung dem LG vorbehalten; Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren DM 8.800.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 19.02.1999, 2Z BR 140/98)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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