Leitsatz

  • Unterlassene Verhandlung vor vollbesetzter Kammer des Beschwerdegerichts führt grundsätzlich zur Entscheidungsaufhebung und Zurückverweisung

    Im Wohngeldinkassoverfahren sind Beschlüsse über Wirtschaftsplan bzw. Jahresabrechnung (einschließlich Einzelwirtschaftsplänen und Einzelabrechnungen) Schlüssigkeitsvoraussetzung

    Hinweispflichten des Gerichts

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 28 Abs. 1, 3 und 5 WEG, § 44 Abs. 1 WEG, § 12 FGG

 

Kommentar

1. Das Beschwerdegericht hat in Wohnungseigentumsverfahren grds. vor vollbesetzter Kammer mündlich zu verhandeln. Davon kann nur in besonderen, zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen werden (h.R.M.). Dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel in angemessener Zeit nicht begründet hat, stellt grundsätzlich keine solche Ausnahme vom Gebot der mündlichen Verhandlung dar (vgl. OLG Hamm, ZMR 98, 591).

Eine unterlassene mündliche Verhandlung führt in der Regel zur Aufhebung und Zurückverweisung (wie hier).

2. Ein Anspruch auf Wohngeld kann erst durchgesetzt werden, wenn über Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung (einschließlich Einzelwirtschaftsplänen und Einzelabrechnungen) ein Eigentümerbeschluss vorliegt, aus denen sich geltend gemachte Wohngeldbeiträge erkennen lassen. Es handelt sich hier um Schlüssigkeitsvoraussetzungen eines Antrags.

3. Die Amtsermittlungspflicht des Wohnungseigentumsgerichts ist eingeschränkt; Beteiligte sind verpflichtet, bei der Schaffung der Entscheidungsgrundlagen mitzuwirken. Das Gericht kann auch davon ausgehen, dass jede Seite die ihr günstigen Tatsachen mitteilt und die geeigneten Beweismittel benennt oder vorlegt (h.M.).

Auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit eines Antrags muss das Gericht jedoch hinweisen und konkret und unmissverständlich klarmachen, welcher Sachvortrag und welche Beweismittel noch erforderlich gewesen wären. Dies gilt auch in Verfahren, in denen die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, wenn der Anwalt die Rechtslage ersichtlich unzutreffend beurteilt (vgl. auch BGH, NJW-RR 97, 441).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.12.1998, 2Z BR 145/98)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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