(1) 1Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. 2Die Ämter der Beamten und Beamtinnen sowie ihre Besoldungsgruppen sind in den Besoldungsordnungen (Art. 22) geregelt. 3Die darin aufgeführten Ämter sind unter Berücksichtigung des maßgeblichen Eingangsamtes (Art. 23, 24) aufsteigend geordnet.
(2) Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung ausgebracht oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung (Art. 49 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung) bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und] Heimat.
(3) Ist einem Amt durch Rechtsvorschrift eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem durch Rechtsvorschrift festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
(4) 1Im Fall des Abs. 3 begründet ein Absinken der Zahl der Planstellen, Einwohner und Einwohnerinnen oder Schüler und Schülerinnen unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, die Beamten und Beamtinnen gemäß Art. 48 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) [Bis 31.12.2021: BayBG] in ein anderes Amt ihrer Fachlaufbahn zu versetzen. 2Werden Beamte und Beamtinnen aus anderen Gründen in ein anderes Amt versetzt oder scheiden sie aus dem Beamtenverhältnis aus, so gelten ihre Planstellen in Planstellen der Besoldungsgruppe umgewandelt, die der tatsächlichen Zahl der Planstellen, Einwohner und Einwohnerinnen oder Schüler und Schülerinnen entspricht.
(5) 1Eine rückwirkende Einweisung in eine höherwertigere Planstelle ist bei einer Ernennung im Sinn des § 8 BeamtStG nur innerhalb des Kalendermonats zulässig, in dem die Ernennung wirksam wird. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn einer Planstelleneinweisung keine Ernennung zugrunde liegt.