1Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus[1] [Vom 01.01.2014 bis 30.04.2019: Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst] kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für[2] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und] Heimat durch Rechtsverordnung die Gewährung und Auszahlung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen oder Studienreferendare und Studienreferendarinnen regeln. 2Voraussetzung für die Unterrichtsvergütung ist, dass der Anwärter oder die Anwärterin über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus eigenverantwortlichen Unterricht erteilt. 3Die Höhe der Unterrichtsvergütung nach Satz 2 darf die für das angestrebte Lehramt nach Art. 61 festgelegten Beträge der Mehrarbeitsvergütung nicht überschreiten. 4Die monatlich zu zahlende Unterrichtsvergütung darf den Anwärtergrundbetrag nicht übersteigen. 5Die Auszahlung der Unterrichtsvergütung soll zum Ersten des auf den Abrechnungsmonat folgenden übernächsten Monats vorgenommen werden; Abrechnungsmonat ist der Monat, in dem der Anwärter oder die Anwärterin die nach Satz 2 geleisteten Unterrichtsstunden gegenüber der zuständigen Stelle für vergangene Zeiträume abrechnet.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Anzuwenden ab 01.05.2019.
[2] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 01.05.2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge