(1) 1Verringert sich das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von ihr oder ihm zu vertreten sind, ist abweichend von § 22 das Grundgehalt zu zahlen, das ihr oder ihm bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. 2Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. 3Satz 1 gilt entsprechend fur Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach § 48, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde.

 

(2) 1Polizei- oder feuerwehrdienstunfähige Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor Vollendung des 58. Lebensjahres aus dem Polizeivollzugsdienst oder dem Feuerwehrdienst in eine andere Laufbahn einer anderen Fachrichtung übertreten, erhalten neben ihren Dienstbezügen eine einmalige Zuwendung. 2Satz 1 gilt für Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamtinnen und -beamte auf Probe, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, polizei- oder feuerwehrdienstunfähig geworden sind.

 

(3) Die Zuwendung nach Absatz 2 beträgt vor Vollendung

1. des 55. Lebensjahres 3.580 Euro,
2. des 56. Lebensjahres 2.560 Euro,
3. des 57. Lebensjahres 2.050 Euro,
4. des 58. Lebensjahres 1.540 Euro.
 

(4) 1Maßgebend für die Höhe der Zuwendung nach Absatz 2 ist das Lebensalter im Zeitpunkt des Übertritts in eine andere Laufbahn einer anderen Fachrichtung. 2Die Zuwendung ist zum Zeitpunkt des Übertritts zu zahlen. 3Als Zeitpunkt des Übertritts gilt der Tag, mit dem die Versetzung wirksam wird.

 

(5) Die Zuwendung nach Absatz 2 ist zurückzuzahlen, wenn das Beamtenverhältnis vor Ablauf von vier Jahren nach dem Übertritt der Beamtin oder des Beamten in die andere Laufbahn oder vor Vollendung ihres oder seines 55. Lebensjahres durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst nach dem Hamburgischen Disziplinargesetz endet.

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