(1) 1Für die am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 Satz 1, die §§ 33, 34, 35 und 43, die Anlagen I und II BBesG und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527), jeweils in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung, sowie die Anlagen IV und IX BBesG nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 BBesG und nach § 17 Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 BBesG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. 2Abweichend von Satz 1 wird im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere hamburgische Hochschule, bei erstmaliger Annahme eines Rufes in Hamburg oder auf Antrag Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen. 3Der Antrag der Beamtin oder des Beamten ist unwiderruflich. 4In den Fällen des Satzes 2 finden § 23 Absatz 1 und § 62 keine Anwendung.
(2) Professorinnen und Professoren, die die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des § 33 erhalten.
(3) Für die am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten sind die §§ 33, 34 und 35 sowie die Anlage II BBesG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX BBesG nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGB!. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 BBesG und nach § 17 anzuwenden.
(4) 5Das Grundgehalt für die Personen nach den Absätzen 1 und 3 wird, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. 6Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeiten). 7Die Erfahrungszeit beträgt in jeder Stufe zwei Jahre.
(5) 1Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg, hiervon ausgenommen sind Zeiten nach § 28 Absatz 2. 2Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. 3Eine vorläufige Dienstenthebung verzögert den Aufstieg. 4Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen nach Absatz 4 Satz 2.
(6) Soweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnungen der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit einer Professorin oder eines Professors nach Absatz 1 Satz 1 erfordert, die die individuelle Lehrverpflichtung oder Regellehrverpflichtung ihres oder seines Amtes überschreitet, kann der Professorin oder dem Professor für die weitere Lehrtätigkeit für höchstens vier Lehrveranstaltungsstunden im Sinne der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S, 346, 349), eine Vergütung gewährt werden.2§ 7 Absatz 1 findet keine Anwendung.
(7) Die sich aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 6 ergebenden Beträge sind in der Anlage X ausgewiesen.