1Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten

 

1.

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1

 

a)

in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,

 

b)

in der Besoldungsgruppe A 9 und

 

2.

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13.

2Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 6 und A 13, die eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten, erhalten keine allgemeine Stellenzulage.

[1] § 48 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Besoldung der Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung der Lehramtstypen 1 bis 3 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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