(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten anderenfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

 

(2) 1Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. 2Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. 3Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 vom Hundert des Grundgehalts dieser Besoldungsgruppe nicht übersteigen. 4Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hundert seines Ausgangsbetrags jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. 5Abweichend von Satz 4[1] [Bis 21.10.2022: 2] kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er auf Grund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. 6Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. 7Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. 8§ 7 Absatz 1 gilt entsprechend.

 

(3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen Haushaltsplan veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten.

 

(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde.

[1] Geändert durch Hamburgisches Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen. Anzuwenden ab 22.10.2022.

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