(1) Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

 

1.

[1]In der Laufbahngruppe 1 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppen A 7 oder A 8,

Vom 01.01.2021 bis 30.04.2022:

1.

In der Laufbahngruppe 1 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 5 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppen A 6, A 7 oder A 8,

Bis 31.12.2020:

1.

In der Laufbahngruppe 1 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 2, A 3 oder A 4 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppen A 6, A 7 oder A 8,

 

2.

in der Laufbahngruppe 2 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.

 

(2) Das Einstiegsamt kann in Laufbahnen oder Laufbahnzweigen, bei denen im ersten oder zweiten Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Absatz 1 erfordern, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden.

 

(3) Die Einstiegsämter werden in den Besoldungsordnungen bestimmt.

[1] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern. Anzuwenden ab 01.05.2022.

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