(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A, der Besoldungsgruppe B 2[1] oder Anwärterbezüge zustehen.

 

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der Sicherheitszulage nach § 48 gewährt.

 

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

 

(4) Beamtinnen und Beamte mit einer Verwendung an Bord seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8.

[1] Eingefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2023. Anzuwenden ab 01.07.2023.

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