(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen; dabei können bei den genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. 2Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium übertragen werden.

 

(2) 1Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen des Grundgehaltes beginnt in der Stufe 10 der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem das Amt eines hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise beginnt. 2Davor liegende Zeiten in einem Dienstverhältnis nach Satz 1 sind zu berücksichtigen. 3§ 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4 findet keine Anwendung; § 24 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

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