(1)[1] 1Den Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird, mit Ausnahme der Staatsanwälte, die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt oder ein Dienstkleidungszuschuss gewährt. 2Die Beamten der Kriminalpolizei und des Steuerfahndungsdienstes erhalten als Kleidergeld eine Vergütung in Höhe von 20,50 Euro. 3Die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.
Bis 30.11.2022:
(1) 1Den Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird, mit Ausnahme der Staatsanwälte, die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt oder ein Dienstkleidungszuschuss gewährt. 2Die Beamten der Kriminalpolizei erhalten als Kleidergeld eine Vergütung in Höhe von 20,50 Euro. [2] [Bis 31.12.2021: Die Beamten der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld; § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. ] 3Die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.
(2) Für Polizeivollzugsbeamte, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
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