Normenkette

§ 25 WEG

 

Kommentar

Wird ein angefochtener Eigentümerbeschluss durch einen weiteren Beschluss bestätigt, so berührt diese Tatsache das Verfahren zur Anfechtung des früheren Beschlusses jedenfalls solange nicht, als auch der bestätigende Beschluss angefochten und hierüber noch nicht entschieden ist. Der Meinung des BayObLG (BayObLGZ 1977, 231: "Ein bestätigender Beschluss könne den früheren Beschluss insoweit mit rückwirkender Kraft heilen, als er dessen formelle Fehler vermeidet") kann sich der BGH jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht anschließen.

Zwar ist der ebenfalls angefochtene spätere Beschluss solange wirksam, als dieser nicht rechtskräftig für ungültig erklärt ist, weil (wenn) Nichtigkeitsgründe nicht in Betracht kommen. Dies bedeutet aber nicht, dass die früher begangenen, aber später vermiedenen Formfehler geheilt sind. Mit einer gerichtlichen Ungültigkeitserklärung würde nämlich auch der bestätigende Beschluss von Anfang an seine Wirkung verlieren, und zwar insgesamt, so daß er auch nicht in einzelnen Beziehungen Heilungswirkung für einen früheren Beschluss entfalten könnte. Dem Bedürfnis, langwierige und nutzlose Rechtsstreitigkeiten über Formalien zu vermeiden, kann u. U. dadurch Rechnung getragen werden, dass das Verfahren über die Anfechtung des ursprünglichen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Gültigkeit des neuen Beschlusses ausgesetzt wird. Nicht jedoch lässt sich damit rechtfertigen, den ersten Beschluss trotz formeller Mängel als wirksam zu bestätigen, obwohl möglicherweise der spätere Beschluss wegen anderer formeller Mängel der Aufhebung unterliegt.

 

Link zur Entscheidung

( BGH, Beschluss vom 01.12.1988, V ZB 6/88)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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