Leitsatz
Bestandskräftig gewordene Verwalter-Wiederbestellung "überholt" das Abberufungs-Antragsverfahren eines einzelnen Eigentümers
Normenkette
§§ 23, 26 WEG
Kommentar
Ein von einem einzelnen Eigentümer gestellter Antrag auf gerichtliche Abberufung des Verwalters ist grundsätzlich nur zulässig, wenn eine vorherige Befassung der Eigentümerversammlung dem Antragsteller nicht zumutbar ist.
Eine Unzumutbarkeit liegt grundsätzlich nicht vor, wenn während des Verfahrens der Verwalter wiederbestellt wird und der Antragsteller keinen Antrag auf Ungültigerklärung dieses Bestellungsbeschlusses stellt.
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