Normenkette

§ 10 Abs. 3 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, § 45 Abs. 2 WEG, § 242 BGB

 

Kommentar

1. Ein bestandskräftig gewordener Eigentümerbeschluss (hier: auf Errichtung einer Wäschespinne auf gemeinschaftlichem Gartengrundstück, eingelassen in eine Hülse im Gartenboden an ebenfalls festgelegtem Standort) kann auf entsprechenden Änderungs- oder Aufhebungsantrag grundsätzlich nur dann wegen grober Unbilligkeit durch gerichtliche Entscheidung geändert oder ganz beseitigt werden, wenn sich die Treuwidrigkeit aus neu hinzugetretenen Umständen ergibt, mit anderen Worten, wenn außergewöhnliche Umstände das Festhalten an der bestehenden Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (h. R. M.). Verstößt nämlich ein Eigentümerbeschluss von Anfang an gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, muß dies durch fristgerechte Anfechtung dieses Eigentümerbeschlusses geltend gemacht werden. Überdies ist von einer grob unbilligen Benachteiligung im vorliegenden Fall nicht die Rede.

2. Ein Eigentümerbeschluss, der den Antrag eines Wohnungseigentümers ablehnt (hier: neuerlich auf Entfernung der Wäschespinne in der Nähe der eigenen Wohnung), ist in der Regel ein Nichtbeschluss, der keine Rechtswirkungen auslöst und deshalb auch keiner Anfechtung unterliegt. Im vorliegenden Fall erschöpfte sich die Abstimmung der Wohnungseigentümer in der Ablehnung des Antrags; eine sachliche Regelung war damit nicht verbunden. Wenn sie ausnahmsweise gewollt ist, muß dies zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden; im vorliegenden Fall fehlten entsprechende Anhaltspunkte für eine Sachregelung.

3. Hat das Wohnungseigentumsgericht bereits einen Anfechtungsantrag gegen einen Eigentümerbeschluss rechtskräftig abgewiesen, so ist die Rechtskraft kein Hindernis, einen späteren Eigentümerbeschluss mit gleichem Inhalt gerichtlich zu überprüfen. In Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung erwachsen i. ü. außer dem Entscheidungssatz (Tenor) auch die tragenden rechtlichen Erwägungen der Entscheidung (im vorliegenden Fall: verneinter Anspruch des Antragstellers auf Entfernung der Wäschespinne).

Der Senat ist an diese amtsgerichtliche Entscheidung gebunden.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung der unterlegenen Antragstellerseite im Rechtsbeschwerdeverfahren, insbesondere aufgrund der Erfolgslosigkeit in allen Rechtszügen bei Geschäftswertansatz von DM 5.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 26.11.1993, 2Z BR 75/93).

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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