Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

AG Bad Kissingen (Aktenzeichen UR II 65/92)

LG Schweinfurt (Aktenzeichen 2 T 76/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 18. Mai 1993 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus 55 Wohnungen in fünf Gebäuden besteht. Sie wird von der weiteren Beteiligten verwaltet. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer im Erdgeschoß gelegenen Wohnung, deren nach Süden gerichtete Fenster den Blick auf eine mit Büschen umrahmte Rasenfläche eröffnen. Genau vor der Wohnung der Antragstellerin, zwischen den Fenstern von Wohnzimmer und Schlafzimmer, ist in etwa 4,5 m Entfernung vom Haus im Gartenboden eine Hülse eingelassen, in die bei Bedarf eine Wäschespinne gesteckt wird.

Die Antragstellerin nimmt seit vielen Jahren Anstoß an der Wäschespinne und der aufgehängten Wäsche. Sie ist der Ansicht, daß dadurch der Verkehrswert ihrer Wohnung in unzumutbarer Weise gemindert werde. Die Wäschespinne sei nachträglich ohne einstimmmigen Beschluß der Wohnungseigentümer angebracht worden und müsse deshalb entfernt werden.

Die Antragstellerin hatte bereits im Jahr 1982 den Antrag gestellt, die übrigen Eigentümer sollten die Entfernung der Wäschespinne veranlassen. Am 26.10.1982 lehnten die Wohnungseigentümer bei sechs Enthaltungen und 28 Ja-Stimmen den Antrag mit Mehrheit ab. Den Antrag der Antragstellerin, den Eigentümerbeschluß vom 26.10.1982 für ungültig zu erklären, wies das Amtsgericht mit rechtskräftigem Beschluß vom 28.9.1983 ab.

Im Jahr 1992 stellte die Antragstellerin erneut den Antrag, die Wäschespinne vor ihrer Wohnung zu entfernen. Am 23.6.1992 lehnten die Wohnungseigentümer bei einer Enthaltung und drei Ja-Stimmen den Antrag ab.

Am 21.7.1992 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 23.6.1992 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 25.9.1992 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie zusätzlich die Verpflichtung der Antragsgegner zur Entfernung der Wäschespinne beantragte, hat das Landgericht mit Beschluß vom 18.5.1993 zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre Anträge weiter.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Amtsgericht habe den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Antrag sei wegen der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts vom 28.9.1983 unzulässig. Sachentscheidungen in Wohnungseigentumssachen erwüchsen in materielle Rechtskraft; das habe zur Folge, daß die entschiedene Frage nicht einer neuerlichen richterlichen Nachprüfung unter denselben Beteiligten unterbreitet werden dürfe. Dies gelte auch dann, wenn wie hier am 23.6.1992 ein die Bestandskraft des Beschlusses vom 26.10.1982 ersetzender Beschluß gleichen Inhalts gefaßt worden sei; denn hierdurch ändere sich der Verfahrensgegenstand, über den schon entschieden sei, nicht und eine abweichende Entscheidung sei nicht zulässig.

Im vorliegenden Fall sei der Antrag, die Antragsgegner zur Entfernung der Wäschespinne zu verpflichten, bereits am Eigentümerbeschluß vom 26.10.1982 gemessen und mit Beschluß des Amtsgerichts vom 28.9.1983 als unbegründet zurückgewiesen worden. Die Antragstellerin begehre zwar nunmehr die Überprüfung des Eigentümerbeschlusses vom 23.6.1992. Insoweit habe dem Eigentümerbeschluß jedoch der genau gleiche Antrag der Antragstellerin zugrundegelegen wie dem Eigentümerbeschluß vom 26.10.1982. Trotz personeller Veränderungen habe die Eigentümergemeinschaft den gleichen ablehnenden Beschluß wie im Jahr 1982 gefaßt. Das habe zur Folge, daß der Beschluß vom 23.6.1992 wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses vom 28.9.1983 einer neuerlichen richterlichen Überprüfung nicht unterzogen werden könne.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht haben in ihren Beschlüssen als Antragsgegner nur die Wohnungseigentümer desjenigen Hauses, in dem die Wohnung der Antragstellerin gelegen ist, aufgeführt. Dies war rechtsfehlerhaft. Denn nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG sind an einem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, in dem die Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses zur Überprüfung steht, neben dem Verwalter alle Wohnungseigentümer materiell beteiligt. Demgemäß müssen auch alle Wohnungseigentümer formell am gerichtlichen Verfahren beteiligt werden. Aus der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 23.6.1992 ergibt sich, daß die Eigentümer über verschiedene Tagesordnungspunkte abgestimmt und auch den...

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