Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Bestandskräftige Abrechnung für Heizungs- und Warmwasserkosten nach vereinbartem Verteilungsschlüssel (hier: nach Miteigentumsanteilen mangels beantragter Änderung gem. Heizkostenverordnung)
Grundsätzlich Berücksichtigung auch von Schriftsätzen, die vor Hinausgabe einer Entscheidung bei Gericht eingehen (selbst nach bereits erfolgter Unterzeichnung durch die Richter)
Normenkette
§ 16 Abs. 2 WEG, § 28 Abs. 3 WEG, § 3 HeizkostenV, Art. 103 Abs. 1 GG
Kommentar
1. Schriftsätze, die vor Hinausgabe einer Entscheidung an die Beteiligten bei Gericht eingehen, sind unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Entscheidung von den Richtern bereits unterschrieben ist. Für einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist es auch ohne Bedeutung, ob den Richtern solche Schriftsätze noch zur Kenntnis gelangen. Vorliegend ging es in nachgereichten Schriftsätzen allerdings allein um Rügen zur aktuellen Eigentümerliste; auf einem Verfahrensmangel beruhte allerdings die landgerichtliche Entscheidung nicht ( § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Bei Eigentümerwechsel im Verfahren ist es im Übrigen Sache der betroffenen Wohnungseigentümer, den Wechsel einem Verwalter nachzuweisen. Soweit Rechtsvorgänger zur Eigentümerversammlung geladen wurden, entsprach dies der für alle Eigentümer verbindlichen Gemeinschaftsordnung und stellte keinen Rechtsmangel dar.
2. Im vorliegenden Wohngeldverfahren beruhten Wohngeldansprüche auch auf bestandskräftigen Eigentümer-Abrechnungsbeschlüssen. Die Forderungen waren auch nicht sittenwidrig überhöht und damit nichtig, da das Wohngeld für das Appartement des Antragsgegners im Rahmen des Vertretbaren lag (hier einer größeren Studentenwohnheim-Anlage).
Bestandskräftig genehmigte Abrechnungen waren auch nicht deshalb nichtig, weil sie unter Verstoß gegen die Vorschriften der Heizkostenverordnung vorgenommen wurden. Zunächst war hier schon fraglich, ob die Vorschriften der Heizkostenverordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar seien (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 HeizkostenV). Unabhängig davon hat das LG zu Recht darauf hingewiesen, dass unter der Geltung der Heizkostenverordnung (vgl. § 3 HeizkostenV) jeder Wohnungseigentümer allenfalls einen Anspruch darauf hat, dass die Voraussetzungen für eine Verteilung dieser Kosten entsprechend den Vorgaben der Heizkostenverordnung geschaffen werden; dies war nach vorliegender Gemeinschaftsordnungs-Vereinbarung derzeit nicht der Fall. Aus diesem Grund mussten die Kosten für Heizung und Warmwasser nach vereinbartem Verteilungsschlüssel (hier: nach Miteigentumsanteilen) korrektermaßen abgerechnet werden (h.R.M.).
3. Auch erst 1997 anhängig gemachte Zahlungsansprüche für die Zeit ab 1992 waren auch nicht verwirkt. Neben bereits geringem Zeitablauf wurde für den zahlungsschuldenden Antragsgegner kein Vertrauenstatbestand geschaffen, der für ihn die Annahme rechtfertigen konnte, dass er wegen Wohngeldrückständen nicht mehr in Anspruch genommen würde.
4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 12.302,-.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 17.06.1999, 2Z BR 46/99)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer