Normenkette

§ 26 Abs. 1 WEG, § 626 BGB

 

Kommentar

1. Vereinbaren die Wohnungseigentümer und der Verwalter, dass seine Abberufung oder die Amtsniederlegung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig sein soll ( § 26 Abs. 1 WEG) und dass der Verwaltervertrag mit der vorzeitigen Abberufung oder Niederlegung endet, so ist mit der Bestandskraft eines Abberufungsbeschlusseszugleich der Verwaltervertrag beendet ( § 626 Abs. 1 BGB).

Im vorliegenden Fall wurde deshalb der weitergehende Honoraranspruch des Verwalters in allen drei Instanzen abgewiesen. Ist das Verwalteramt beendet, besteht weder ein vertraglicher Vergütungsanspruch aus § 615 BGB noch ein Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung.

Mit Bestandskraft eines Abberufungsbeschlusses infolge Rücknahme eines Anfechtungsantrages steht auch die Beendigung des Verwaltervertrages fest (vgl. BayObLG, Entscheidung vom 6. 4. 1984, 2 Z 7/83). Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist regelmäßig auch ein hinreichender Grund für eine fristlose Vertragskündigung. Wenn ein Verwalter bei einer derartigen Sachlage die Abberufung hinnimmt und noch zusätzlich die Niederlegung des Amtes erklärt, wäre es ein Verstoß gegen Treu und Glauben, wollte er dennoch die Beendigung des Vertragsverhältnisses bestreiten und Vergütungsansprüche geltend machen.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert von DM 22.293,- (eingeklagte Vergütung von über 4 Jahren).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 04.02.1993, 2Z BR 119/92= WM 5/93, 306)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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